Lageplan Veranstaltungsgelände/ Geltungsbereich der Innenstadt zur Allgemeinverfügung
Hiermit wird für das 33. Arnstädter Stadtfest vom 05.09. - 07.09.2025 nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
| 1 | Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist es untersagt: | |
| 1.1 | Glasbehältnisse größer 2 cl, insbesondere Flaschen und Gläser außerhalb von geschlossenen Räumen und des genehmigten Bewirtungsbereichs mitzuführen und zu benutzen. Ausgenommen ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch andere Personen, für den offensichtlich und ausschließlich unmittelbaren häuslichen Gebrauch oder zum Zwecke der Zubereitung von Säuglings- und Kleinkindnahrung. | |
| 1.2 | Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie Messer jeglicher Art, Gassprühdosen, Druckgasbehälter, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige gefährliche Gegenstände, die dazu geeignet sind, Verletzungen von Personen oder Tieren herbeizuführen oder Sachen zu beschädigen, bei sich zu führen. | |
| 1.3 | bauliche Anlagen oder Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Absperrungen, Lichtmasten, Dächer oder Bäume zu be- oder übersteigen. | |
| 1.4 | bauliche Anlagen, insbesondere Fassaden, Mauern, Verkehrsflächen oder sonstige Anlagen durch Beschmieren, Bemalen, Bekleben oder auf andere Weise zu beschädigen. | |
| 1.5 | Abfall oder andere Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen und dadurch öffentliche Flächen zu verunreinigen. | |
| 1.6 | Gegenstände oder Flüssigkeiten auf Personen oder Tiere zu werfen bzw. zu schütten. | |
| 1.7 | Feuer zu entzünden sowie pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver und Rauchbomben mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen. | |
| 1.8 | die Notdurft außerhalb der dafür aufgestellten Toilettenanlagen zu verrichten. | |
| 1.9 | Cannabis und andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie vergleichbare Rauschmittel mit sich zu führen und zu konsumieren. | |
| 1.10 | Hunde auf dem Veranstaltungsgelände mitzuführen. | |
| Hiervon ausgenommen sind: | |
| a. | Person mit Behinderung, die Blindenführhunde, Signalhunde und andere Assistenzhunde im Sinne von § 12e Abs. 1 Satz 1 SGB V führen; |
| b. | Anwohnern des Veranstaltungsbereiches für den unmittelbaren Weg zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Grenze des Veranstaltungsbereichs. |
| 1.11 | Hunde unangeleint zu führen (es herrscht strikter Leinenzwang!). | |
| 1.12 | Taschen und Rucksäcken, die größer als DIN A4 sind, mitzuführen. | |
| 2. | Räumlicher Geltungsbereich der Allgemeinverfügung | |
| 2.1 | Die Allgemeinverfügung gilt im Innenstadtbereich der Stadt Arnstadt, der wie folgt begrenzt bzw. umfasst ist und im als Anlage beigefügten Lageplan farblich blau markiert ist: | |
| a. | Kohlenmarkt |
| b. | Holzmarkt |
| c. | Ried |
| d. | Marktstraße |
| e. | Ledermarkt / Ledermarktgasse |
| f. | Untere Marktstraße |
| g. | Kirchgasse / Neue Gasse |
| h | . Pfarrhof |
| i. | Markt / Marktplatz |
| j. | Unterm Markt |
| k. | Neumarkt |
| l. | Johannisgasse / Parkplätze Johannisgasse / Kleine Johannisgasse |
| m. | An der Neuen Kirche |
| n. | Erfurter Straße bis zur Kreuzung An der Weisse „Bustreff“ / Ritterstraße |
| o. An der Weisse bis zur Kreuzung Turnvater-Jahn-Straße (Bustreff -Zentraler Omnibusbahnhof) | |
| p. | Zimmerstraße |
| q. | Schloßstraße |
| r. | Rankestraße |
| s. | Fleischgasse |
| 2.2 | Die Anordnungen erstrecken sich grundsätzlich auf beide Straßenseiten einschließlich der Nebenanlagen der unter 2.1 aufgeführten Straßen. | |
| 2.3 | Die unter 1.10 und 1.12 getroffenen Anordnungen gelten ausschließlich für den Markt (2.1 i.) und das Ried (2.1 c). | |
| 2.4 | „Genehmigter Bewirtungsbereich“ bezeichnet die Flächen, die für gastronomische Angebote (Ausschank in Glasbehältnissen und Verzehr) zugelassen wurde. Im als Anlage beigefügten Lageplan sind diese Bereiche farblich grün markiert. | |
| 3. | Zeitlicher Geltungsbereich |
| 3.1 | Die Anordnungen unter 1. und 2. gelten grundsätzlich vom 05.09.2025 bis zum 07.09.2025 18:00Uhr. |
| 3.2 | Die unter 1.11 und 1.12 getroffenen Anordnungen gelten ausschließlich am 05.09.2025 und 06.09.2025 ab 19:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages. |
| 4. | Kontrolle und Durchsetzung |
| 4.1 | Die Kontrolle der Einhaltung sowie die Durchsetzung der Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 erfolgt durch die Ordnungsbehörde der Stadt Arnstadt in Zusammenarbeit mit der Thüringer Polizei. |
| 4.2 | Zusätzlich eingesetztes Sicherheitspersonal (ein von der Stadt Arnstadt beauftragter Sicherheitsdienst) unterstützt die Kontrollen und übernimmt insbesondere die Einlassprüfungen an den Zugängen zum Veranstaltungsbereich. |
| 4.3 | Im Fall von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Ziffern 1 bis 3, der Behinderung oder Belästigung anderer Personen sowie bei erheblich unter Alkoholeinfluss stehenden Personen kann den Störern der Aufenthalt im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung untersagt werden. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. |
| 5. | Anordnung der sofortigen Vollziehung |
| Im öffentlichen Interesses und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. |
| 6. | Bekanntgabe |
| Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG ) i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Widerspruchsbehörde, dem Landratsamt Ilm-Kreis, Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt, gewahrt.
Arnstadt, den 19. August 2025
Frank Spilling
Bürgermeister
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können zu den üblichen Dienstzeiten der Stadt Arnstadt (Stadtverwaltung Arnstadt, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung/ Verkehr, Markt 1, Raum 2.21, 99310 Arnstadt) eingesehen werden.