Aufgrund der §§ 27, 50, 51 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. Seite 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. Seite 277, 283) verordnet die Stadt Arnstadt als zuständige Ordnungsbehörde nach Vorlage beim Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde was folgt:
2. Änderung der
ordnungsbehördlichen Verordnung
über die Erteilung von Hausnummern
für Grundstücke im Gebiet der Stadt Arnstadt
Artikel 1
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Erteilung von Hausnummern für Grundstücke im Gebiet der Stadt Arnstadt vom 12.07.2017 mit 1. Änderung vom 27.08.2020 wird wie folgt geändert:
| 1. § 4 wird wie folgt geändert: | ||
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| 1. | In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftshaus“ die Worte „einem Wochenendhaus oder einer Gartenlaube“ eingefügt. |
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| 2. | In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „unbebaute Grundstücke“ der Wortlaut „sowie Grundstücke, welche ausschließlich mit einer Garage bebaut sind“ eingefügt. |
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| 3. | Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. |
Artikel 2
Die 2. Änderungsverordnung zur ordnungsbehördlichen Verordnung über die Erteilung von Hausnummern für Grundstücke im Gebiet der Stadt Arnstadt vom 12. Juli 2017 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Frank Spilling
Bürgermeister