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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung

der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Arnstadt für das Kalenderjahr 2024

Auf Grundlage der Vorschriften der §§ 3 und 15 Abs. 1 Nr. 3b Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S. 396) i.V.m. § 122 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember.2022 (BGBl, S. 2730) gibt die Stadt Arnstadt Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide werden hiermit die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Damit treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid über Straßenreinigung 2024 zugegangen wäre.

Die Straßenreinigungsgebühren werden - mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden (Dauerbescheiden) festgesetzten Vierteljahresbeträgen - jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig.

Für diejenigen Abgabepflichtigen, die von der Möglichkeit des Jahreszahlers Gebrauch gemacht haben (siehe letzter Bescheid), werden die Straßenreinigungsgebühren als Gesamtbetrag zum 01.07.2024 fällig.

Auf den zuletzt ergangenen Bescheiden über Straßenreinigungsgebühren sind ebenso die Fälligkeiten und Beträge für die Folgejahre angegeben.

Sollten sich Änderungen in der Gebührenhöhe oder der Bemessungsgrundlage ergeben, so werden Änderungsbescheide erstellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt einzulegen.

Der Widerspruch gegen diese Abgabenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 VwGO). Die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren wird durch den erhobenen Widerspruch also nicht aufgehalten.

Hinweis

Bitte prüfen Sie den zuletzt ergangenen Bescheid über Straßenreinigung und entrichten Sie die Straßenreinigungsgebühren unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der nachfolgend benannten Konten der Stadtverwaltung Arnstadt.

Commerzbank Erfurt

IBAN:

DE86 8204 0000 0810 6585 00

BIC:

COBADEFXXX

Sparkasse Arnstadt-Ilmenau

IBAN:

DE59 8405 1010 1830 0002 64

BIC:

HELADEF1ILK

Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Straßenreinigungsgebühren entsprechen deren Fälligkeit abgebucht.

Vordrucke für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Arnstadt oder im Internet unter www.arnstadt.de (Verwaltung - Ansprechpersonen & Formulare - Formulare & Anträge - Kämmerei/Steuern - SEPA-Basislastschriftmandat) erhältlich.

Bei Rückfragen steht Ihnen eine Mitarbeiterin des Sachgebietes Straßenreinigung telefonisch unter 03628/620022, per E-Mail über strassenreinigung@stadtverwaltung.arnstadt.de oder persönlich im Baubetriebshof, Elxlebener Weg 2A gern zur Verfügung.

Die öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2024 kann ebenso im Internet unter www.arnstadt.de eingesehen werden.