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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Arnstadt

Stadt Arnstadt

B VII/2023/0382

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in der Sitzung am 2. November 2023 die folgende Änderungssatzung beschlossen:

2. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Arnstadt vom 27. März 2019

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. März 2022

vom 01.01.2024

Artikel 1

Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Dritte dürfen das Wappen und die Flagge der Stadt Arnstadt nur mit deren Genehmigung verwenden. Näheres regelt eine Satzung.

Artikel 2

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a

Einwohnerfragen/Einwohneranliegen

(1) In jeder Stadtratssitzung können Einwohner Fragen zu Angelegenheiten der Stadt stellen bzw. Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Tagesordnungspunkt Einwohnerfragen/Einwohneranliegen ist in jede Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung aufzunehmen (ausgenommen Sondersitzungen) und beginnt in der Regel um 17:00 Uhr. Die Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.

(3) Jeder Einwohner soll in der Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Fragen stellen bzw. Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nehmen der Bürgermeister bzw. ein von ihm beauftragter Beigeordneter oder ein Stadtratsmitglied Stellung.

Kann zu einer Frage, Anregung und einem Vorschlag nicht sofort oder nicht ausreichend Stellung genommen werden,ist die Stellungnahme dem Fragesteller innerhalb eines Monats schriftlich zu übergeben.

Die Antworten sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, im Internetangebot der Stadt Arnstadt zu veröffentlichen.

Die Mitglieder des Stadtrates sind über die abgegebene schriftliche Stellungnahme durch den Bürgermeister in der nächstfolgenden Stadtratssitzung zu informieren.

Artikel 3

1. Im § 7 werden folgende Absätze 1 bis 3 eingefügt:

(1) Die Vertretung der Bürger führt die Bezeichnung „Stadtrat der Stadt Arnstadt“.

(2) Die Mitglieder des Stadtrates führen die Bezeichnung „Stadtratsmitglieder“.

(3) Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 ThürKO gewählten Stadtratsmitgliedern.

2. Die Absätze 1 bis 4 des § 7 werden die Absätze 4 bis 7.

Artikel 4

§ 8 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Aufsichtsräte von städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften regeln die Gesellschafterverträge der Gesellschaften. Bei der Besetzung von Aufsichtsratssitzen und sonstigen durch den Stadtrat zu besetzenden Gremine durch Stadtratsmitglieder findet das Verfahren nach Abs. 3 Anwendung.

Artikel 5

1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister entsprechend § 29 Abs. 4 ThürKO folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

die Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge der vom Stadtrat beschlossenen Maßnahmen notwendig sind;

b)

den Erwerb von Gegenständen, die durch die Haushaltssatzung beschlossen wurden;

c)

die Umschuldung und Vertragsänderung von Krediten für die Stadt;

d)

den Abschluss von Verträgen nach § 1 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit kreditähnlicher kommunaler Rechtsgeschäfte (KomKredV TH) im Rahmen der Ausgaben zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten bis zu einer Höhe von 50.000,00 € bezogen auf die gesamte Laufzeit;

e)

die Entscheidung über die Ausübung des bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken oder Eigentumswohnungen mit einem Kaufpreis bis 50.000,00 €; sowie den Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts

f)

den Erlass bis 10.000,00 € und die Stundung bis 50.000,00 € im Einzelfall;

g)

die Genehmigung zur Leistung von über- und außerplanmäßiger Ausgaben gemäß der Regelungen des § 9a Absatz 1;

h)

die Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachteraufträgen mit einem Geschäftswert bis 30.000,00 € (ohne Umsatzsteuer);

i)

die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis 25.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) bzw. Bauleistungen bis 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer);

j)

die Vergabe von Städtebaufördermitteln, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt;

k)

über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens;

l)

den Ankauf von Kunstwerken bzw. von für die Stadt wertvollen Kulturgütern, die im Einzelfall den Betrag bis 1.000,00 € nicht übersteigen;

m)

den Ankauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Verkehrswert bis 50.000,00 € wenn der Ankauf, Verkauf oder Tausch zum vollen Verkehrswert (§ 194 BauGB) erfolgt;

n)

Verkäufe und Erbbaurechtsverträge auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG), ausgenommen die Pflichten aus Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG, ohne Flächenbegrenzung, wenn der Kaufpreis nicht den Betrag von 5,00 €/qm übersteigt oder bis 18.000,00 € beträgt;

o)

den Abschluss und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einem jährlichen Miet- oder Pachtzins bis 35.000,00 € sowie außerordentliche Kündigung ohne Wertbegrenzung;

p)

die Erteilung und der Widerruf von Sondernutzungsrechten, wenn ein Jahreswert bis 3.000,00 € erreicht wird;

q)

die Beantragung von Bodenordnungsverfahren nach den Bestimmungen des BauGB, wenn bei Grundvermögen der Verkehrswert nicht überschritten wird und bei sonstigen Rechten der Wert bis 3.000,00 € beträgt;

r)

Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Bodenordnungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des BauGB bis 3.000,00 €, die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß BauGB bis 3.000,00 €, den Erlass eines Bau- oder Pflanzgebotes nach BauGB, soweit die Kosten für das Bauvorhaben oder die Anpflanzung bis 20.000,00 € liegen;

s)

den Erlass eines Modernisierungs- und Instandhaltungsgebotes nach BauGB, wenn die Kosten der Maßnahme bis 10.000,00 € betragen;

t)

Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 50.000,00 €.

2. § 9 Absatz 4 wird gestrichen.

3. Der bisherige § 9 Absatz 5 wird zu § 9 Absatz 4 und wie folgt geändert:

(4) Der Bürgermeister legt dem Finanzausschuss eine Information bei Veranlassung entsprechend Absatz 3 Buchstaben c), d) und t) und quartalsweise eine Liste der Entscheidungen entsprechend Absatz 3 Buchstabe f) sowie § 9a Absatz 1 vor.

Der Bürgermeister legt dem Hauptausschuss quartalsweise Listen über Entscheidungen entsprechend Absatz 3 Buchstaben e) und m) sowie Listen über die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen entsprechend Buchstabe i) vor.

Der Bürgermeister legt dem Bau-, Vergabe- und Umweltausschuss quartalsweise Listen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entsprechend Absatz 3 Buchstabe k) sowie Listen über die Vergaben von Ingenieur-, Architekten- und Gutachteraufträgen, Bauleistungen und Städtebaufördermitteln entsprechend Absatz 3 Buchstaben h), i) und j) vor.

Artikel 6

Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a

Erheblichkeitsgrenzen und Zuständigkeit bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben

(1) Die Erheblichkeitsgrenze nach § 60 Absatz 2 Nummer 2 der ThürKO wird auf 1,5 v. H., bezogen auf die Gesamtausgaben des städtischen Haushaltes, festgesetzt.

(2) Die Entscheidung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 58 Abs. 1 ThürKO trifft im Einzelfall, soweit die Ausgaben unabweisbar und die Deckung gewährleistet ist, bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,00 € der Bürgermeister.

(3) Die Entscheidung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 58 Abs. 1 ThürKO ab einem Betrag von mehr als 50.000,00 €, die jedoch die Obergrenze von 0,5 v. H. bezogen auf die Gesamtausgaben des städtischen Haushaltes nicht überschreiten, trifft im Einzelfall der für Finanzen zuständige Ausschuss als beschließender Ausschuss.

(4) Entscheidungen zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die die Wertgrenzen nach Absatz 2 überschreiten, obliegen dem Stadtrat.

Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 9 Absatz 4 dieser Hauptsatzung ist zu beachten.

Artikel 7

§ 12 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Stadt Arnstadt bildet einen Kinder- und Jugendbeirat, der sich mit den Anliegen und Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen der Stadt Arnstadt beschäftigt. Im Rahmen des Aufgabenbereiches des Kinder- und Jugendbeirates unterstützen die Organe der Stadt den Beirat in seinem Wirken.

(2) Das Nähere regelt eine entsprechende Satzung.

Artikel 8

1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Fraktionen als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 140,00 €.

Für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates; einschließlich Sitzungen nach § 16a dieser Hauptsatzung; eines Ausschusses oder einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung von Sitzungen des Stadtrates dient, erhalten die Stadtratsmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 28,00 €.

Die Zahl der Fraktionssitzungen für die Sitzungsgeld gewährt wird, darf zwei pro Sitzungen des Stadtrates nicht übersteigen.

Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden.

2. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2) Die in den Absätzen 1 und 8 festgelegten Entschädigungen sind jährlich zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend der Regelungen der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) bzw. Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) neu festzusetzen.

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 des § 15 werden die Absätze 3 bis 8.

3. Im § 15 Absatz 4 Satz 1 wird der Betrag „15,00 €“ durch den Betrag „17,00 €“ ersetzt.

4. Im § 15 Absatz 4 Satz 2 wird der Betrag „10,00 €“ durch den Betrag „12,00 €“ ersetzt.

5. § 15 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden Belastungen und Aufwendungen erhalten zusätzliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende des Stadtrates

85,00 €/Monat

-

der Vorsitzende eines Stadtratsausschusses

85,00 €/Monat

-

der stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates oder eines Stadtratsausschusses, soweit er den Vorsitz in einer Sitzung führt:

30,00 €/Sitzung

-

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion

85,00 €/Monat

6. § 15 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

(8) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigungen für die Dauer ihrer Amtszeit:

die Ortsteilbürgermeister der Ortsteile

Angelhausen/Oberndorf

625,00 €

Branchewinda, Dannheim, Görbitzhausen

und Roda

335,00 €

Dosdorf, Espenfeld

280,00 €

Ettischleben, Hausen, Marlishausen

670,00 €

Kettmannshausen, Neuroda, Reinsfeld,

Schmerfeld und Wipfra

390,00 €

Rudisleben

560,00 €

Siegelbach

280,00 €

Dem/den ehrenamtlichen Beigeordneten mit übertragenem Geschäftsbereich wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 635,00 € gezahlt.

Wird einem ehrenamtlichen Beigeordneten kein Geschäftsbereich nach § 32 Abs. 7 Satz ThürKO übertragen, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 130,00 €.

Artikel 9

1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen für Wahlen (Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahlen) erfolgen im Amtsblatt der Stadt Arnstadt „Arnschter Ausrufer“.

Sofern eine fristgerechte Bekanntmachung aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungsfristen im Amtsblatt nicht möglich ist, erfolgt die Bekanntmachung an den in Absatz 5 genannten Verkündungstafeln sowie auf der Homepage der Stadt Arnstadt (www.arnstadt.de)

2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung im Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt Arnstadt (www.arnstadt.more-rubin1.de) öffentlich bekannt zu machen. Zusätzlich erfolgt der Aushang der Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse an folgenden Verkündungstafeln:

-

im Rathaus der Stadt Arnstadt

-

am Parkplatz Gothestraße

-

Ecke Prof.-Pabst-Straße und Prof.-Frosch-Straße

-

vor Rudolstädter Straße 25 - 29

Für die öffentlichen Bekanntmachungen der Einladungen zu den öffentlichen Sitzungen der Ortsteilräte sind in den Ortsteilen an folgenden Stellen Verkündungstafeln angebracht:

Angelhausen/Oberndorf

-

Ecke Kleine Angelhäuser Straße und Dornheimer Weg

-

Am Vorwerk 1 / „Pfarrhaus“

Branchewinda

-

In Branchewinda 44

Dannheim

-

in Dannheim, Dorfmitte, gegenüber Hausnummer 45

Dosdorf

-

an der Bushaltestelle

-

an der Gerabrücke

Espenfeld

-

an der Bushaltestelle

Ettischleben

-

am Feuerwehrgerätehaus, In Ettischleben 34

Görbitzhausen

-

vor dem Feuerwehrgerätehaus, In Görbitzhausen 11 a

Hausen

-

vor dem Gemeindehaus, Am Dorfplatz 4

Kettmannshausen

-

im Buswartehäuschen, vor Lindenanger 10

Marlishausen

-

im Wohngebiet vor dem Grundstück Am Ilmer Tal 4

-

Bushaltestelle in der Marlishäuser Straße (FahrtrichtungStadtilm)

Neuroda

-

vor Neuroda-Ilmenauer Straße 28

Reinsfeld

-

an der Bushaltestelle, vor In Reinsfeld 36

Roda

-

am Dorfgemeinschaftshaus, Rodaer Landstraße 10

Rudisleben

-

Hauptstraße 23 (ehemalige Gemeindeverwaltung)

-

Schulplan 4 (vor der Kindertagesstätte)

Schmerfeld

-

vor dem Löschteich - Ortsmitte

Siegelbach

-

am alten Feuerwehrgerätehaus

-

am Bahnübergang

Wipfra

-

links neben dem Buswartehäuschen, Am Dorfanger

3. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind spätestens am 4. Tag und bei Dringlichkeit am 2. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen.

Artikel 10

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Arnstadt

Arnstadt, den 01.01.2024

Frank Spilling — - Dienstsiegel -

Bürgermeister