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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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WAHLBEKANNTMACHUNG

für die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte

in den Ortsteilen der Stadt Arnstadt

• Angelhausen/Oberndorf

• Branchewinda, Dannheim, Görbitzhausen und Roda

• Dosdorf, Espenfeld

• Ettischleben, Hausen, Marlishausen

• Kettmannhausen, Neuroda, Reinsfeld, Schmerfeld und Wipfra

• Rudisleben,

• Siegelbach

Auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und der Hauptsatzung der Stadt Arnstadt vom 27. März 2019 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21. Juni 2024, finden in den Ortsteilen der Stadt Arnstadt Ortsteilratswahlen statt.

Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gemäß § 45 Absatz 3 ThürKO i. V. m. § 23 Absatz 2 ThürKO für fünf Jahre gewählt. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrates, die aus der Mitte einer Bürgerversammlung des Ortsteils gewählt werden und ehrenamtlich tätig sind.

Die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.

In den folgenden Ortsteilen werden Ortsteilräte gewählt:

Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates gilt folgende Regelung:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) in der jeweils geltenden Fassung, wobei in § 1 anstelle des Begriffes „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil“ tritt.

b)

Die Bürgerversammlungen werden hiermit durch den Bürgermeister einberufen.

Tagesordnung der Bürgerversammlungen:

1.

Information zum Wahlverfahren

2.

Aufstellung der Bewerber

(im Zeitraum von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr)

3.

Wahl (von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr, in Angelhausen/Oberndorf und in Ettischleben, Hausen, Marlishausen bis 20:00 Uhr)

4.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Jeder Wahlberechtigte wird darüber hinaus schriftlich von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt benachrichtigt. Diese Benachrichtigung ist zur Wahl mitzubringen.

c)

Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt, der von Stadtbediensteten unterstützt wird.

d)

Zu Beginn der Bürgerversammlung, die der Bürgermeister als Wahlleiter leitet, haben sich die Bürger, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, unterschriftlich in das Wählerverzeichnis des Ortsteils einzutragen, das durch die Stadt am Wahlort auszulegen ist. An der Bürgerversammlung dürfen nur Wahlberechtigte (Buchstabe a) teilnehmen; die Teilnahmeberechtigung ergibt sich aus der Wahlbenachrichtigung oder einem amtlichen Ausweispapier (Pass, Passersatz, Personalausweis).

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder anwesende Bürger ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag wird in die Niederschrift aufgenommen. Er bedarf vor Beginn der Stimmabgabe der Zustimmung des Vorgeschlagenen. Ist dieser nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, kann gemäß § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

g)

Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedoch einem Bewerber nur eine Stimme geben.

h)

Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter zur Stimmabgabe auf.

Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nur Bewerber gewählt werden können, die dem Vorschlag zu ihrer Person zugestimmt haben. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen wie Ortsteilratsmitglieder zugelassen sind, kann der Bürger auch andere wählbare Personen des Ortsteiles wählen; auch hierauf hat der Wahlleiter

hinzuweisen.

Der Bürger erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person amtlich ausgewiesen hat.

Er begibt sich dann in die Wahlkabine und kennzeichnet dort auf dem Stimmzettel die Bewerber seiner Wahl bzw. trägt andere wählbare Personen seiner Wahl in den Stimmzettel ein, falls weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen wurden wie Ortsteilratsmitglieder zugelassen sind.

Er faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat.

Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis und seine Wahlberechtigung fest. Liegen keine der in § 33 Abs. 6 ThürKWO genannten Zurückweisungsgründe vor, gibt der Wahlleiter die Wahlurne frei.

Der Wähler legt danach seinen gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt.

Nachdem alle in dem Wählerverzeichnis eingetragenen anwesenden Wahlberechtigten die Möglichkeit hatten, ihre Stimmen abzugeben, erklärt der Wahlleiter die Wahlhandlung für geschlossen.

Die Stimmenauszählung ist öffentlich.

i)

Gewählt sind bis zur zulässigen Höchstzahl der Ortsteilratsmitglieder die Bewerber mit den meisten gültigen Stimmen.

j)

Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 2 und 3 ThürKWG entsprechend.

k)

Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekanntgegeben und darüber hinaus im Amtsblatt der Stadt Arnstadt.

l)

Die Amtszeit der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates beginnt mit ihrer Wahl.

Arnstadt, 01.07.2024

Frank Spilling

Bürgermeister