Stadt Arnstadt
B VIII/ 2025-0277 — 07.11.2025
Auf der Grundlage der §§ 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Land-kreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Thüringer Gesetzes zur Änderung der ver-waltungsrechtlichen Vorschriften vom 02. Juli 2024 (GVBl. Seite 277) und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. Seite 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 02. Juli 2024 (GVBl. Seite 277) hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 04.09.2025 wie folgt beschlossen:
2. Änderungssatzung
über die Erhebung von Gebühren für die Bibliotheksbenutzung sowie
über die Erhebung von Verwaltungskosten
durch die Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt
vom 07.11.2025
Artikel 1
| 1. | In § 3 Abs. 1 erster Anstrich der Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Bibliotheksbenutzung sowie über die Erhebung von Verwaltungskosten durch die Stadt- und Kreisbibliothek vom 04.07.2006, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. August 2014 (nachfolgend Bibliotheksbenutzungssatzung genannt) wird die Formulierung „bis zum vollendeten 16. Lebensjahr“ in „bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“ geändert. |
| 2. | In § 3 Abs. 1 zweiter Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Arnstadt wird die Formulierung „bis zum vollendeten 16. Lebensjahr“ in „bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“ geändert. |
| 3. | § 3 Abs. 1 dritter Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Arnstadt wird folgendermaßen neu formuliert: |
|
| Bei Schülern, Studierenden, Auszubildenden vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bei Vorlage des entsprechenden Nachweises: 15,00 € (Nutzung ganzes Haus). |
| 4. | In § 3 Abs. 1 vierter Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung ändert sich die Gebühr von 20,00 € auf 25,00 €. |
| 5. | § 3 Abs. 1 fünfter Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung wird folgendermaßen neu formuliert: |
|
| Partnerkarten für 2 Erwachsene (im gleichen Haushalt lebend): 35,00 €. |
| 6. | In § 3 Abs. 1 wird der fünfte Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung zu Anstrich sechs. Die Gebühr wird von 20,00 € auf 25,00 € angehoben. |
| 7. | § 3 Abs. 1 sechster Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung wird zu Anstrich sieben. Die Gebühr wird von 20,00 € auf 25,00 € angehoben. |
| 8. | § 3 Abs. 1 siebter Anstrich der Bibliotheksbenutzungssatzung wird zu Anstrich acht. |
Artikel 2
| 1. | § 4 Abs. (1) der Bibliotheksbenutzungssatzung entfällt ersatzlos. |
| 2. | In § 4 Abs. (2) der Bibliotheksbenutzungssatzung wird hinter „ausgedruckte Seite“ „(s / w)“ eingeschoben. Weiterhin wird vor den letzten Satz folgender Satz eingeschoben: |
|
| Für farbige Ausdrucke wird eine Gebühr von 0,40 € je ausgedruckte Seite erhoben. |
Artikel 3
In § 10 Abs. 1 der Bibliotheksbenutzungssatzung entfällt der erste Anstrich ersatzlos, so dass der zweite Anstrich allein verbleibt und folgende Formulierung erhält:
- | Für Kopierarbeiten je Seite 0,20 € (s / w), 0,40 € (farbig). |
Artikel 4
Der Bürgermeister wird ermächtigt, eine bereinigte Fassung der Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Bibliotheksbenutzung sowie über die Erhebung von Verwaltungskosten durch die Stadt- und Kreisbibliothek unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser 2. Änderungssatzung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt zu veröffentlichen.
Artikel 5
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft.
Arnstadt, 07.11.2025
Frank Spilling
Bürgermeister
Anzeigenvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.09.2025 angezeigt worden. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 02.10.2025 ist der Stadt Arnstadt am 07.10.2025 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, den 07.11.2025
Frank Spilling — - Dienstsiegel -
Bürgermeister