Jeder Einwohner der Stadt Arnstadt und deren Ortsteile hat gegenüber der Meldebehörde die Möglichkeit - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes -, der Weitergabe bestimmter Daten zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Das Bundesmeldegesetz (§ 42) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 80. Geburtstag und jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene - hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheidungen und Bürgerentscheidungen - dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Auch hier ist ein Widerruf jederzeit möglich.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage
Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die persönlichen Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Sehr geehrte Einwohner der Stadt Arnstadt,
auch im kommenden Jahr bitten wir Sie die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente zu überprüfen.
Eine Ausweispflicht besteht für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) ist jeder Deutsche verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhält.
Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG durch den Besitz und die Vorlage des Passes erfüllen.
Personalausweise werden gemäß § 6 Abs. 1 PAuswG für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt. Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre (§ 6 Abs. 3 PAuswG). Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht zulässig (§ 6 Abs. 5 PAuswG).
Zur Beantragung von Personaldokumenten für Kinder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit des Kindes und der gesetzlichen Vertreter notwendig. Eine Zustimmungserklärung eines sorgeberechtigten Elternteils ist möglich, wenn nur ein gesetzlicher Vertreter mit dem Kind zur Antragstellung vorspricht. Zusätzlich wird die Geburtsurkunde sowie der Nachweis über das Sorgerecht bei Beantragung der Dokumente benötigt.
Für Kinder, die nur ein Elternteil als Sorgeberechtigten haben, sind eine Negativbescheinigung vom örtlichen Jugendamt oder andere aussagekräftige Urkunden bzw. amtliche Beschlüsse vorzulegen. Die Zustimmungserklärung sowie alle Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Arnstadt unter
www.arnstadt.de/kontakt/pass-und-meldewesen-statistik
Welche Gebühr bei der Antragstellung für das jeweilige Dokument entrichtet werden muss, entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Die Bearbeitungszeit für Personalausweise beträgt aktuell ca. 3 - 4 Wochen und für Reisepässe zwischen 6 - 8 Wochen ab Antragstellung.
Bei Expresspässen, die innerhalb von 72 Stunden erstellt werden, erhöht sich die Gebühr um 32 Euro.
Bitte überprüfen Sie vor jeder Urlaubsreise rechtzeitig die Gültigkeit der Dokumente und informieren Sie sich, ob Sie im Besitz der notwendigen Unterlagen sind.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Heyder
Abteilungsleiterin
Pass- und Meldewesen/Statistik