Thüringer Landesamt für Erfurt, den 02. Oktober 2025
Bodenmanagement und Geoinformation
Hohenwindenstraße 13a
99086 Erfurt
Flurbereinigungsverfahren Talsperre Heyda
Az.: 1-2-0688
1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Talsperre Heyda
Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom 02. Februar 2017, Az. 1-2-0688, festgestellte und mit Beschluss des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 20. Dezember 2022, Az. 1-2-0688, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Talsperre Heyda erneut wie folgt geringfügig geändert:
| 1.1 | Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: | ||
| 1.1.1 | Gemarkung Wipfra | ||
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| Flur 2 | Flurstück Nr.: | 158/4 |
| 1.1.2 | Gemarkung Heyda | ||
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| Flur 3 | Flurstück Nr.: | 424/2 |
| 1.2 | Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen: | ||
| 1.2.1 | Gemarkung Wipfra | ||
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| Flur 2 | Flurstücke Nr.: | 88/1, 88/2, 121, 122, 123, 132, 134, 135, 153, 169/2, 170 |
| 1.2.2 | Gemarkung Bücheloh | ||
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| Flur 2 | Flurstücke Nr.: | 396/10, 396/11, 396/18, 396/20, 396/22, 396/27, 396/30, 402/1, 402/5, 402/6, 455, 470, 474/1, 474/5, 491/2, 491/6, 491/7 |
| 1.2.3 | Gemarkung Heyda | ||
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| Flur 2 | Flurstücke Nr.: | 177, 180/1, 181, 182/1, 182/2, 182/3,183/1, 185/1, 205 |
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| Flur 3 | Flurstücke Nr.: | 298, 412, 413/1, 413/2, 414 |
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| Flur 13 | Flurstücke Nr.: | 1007/1, 1008/1, 1009/1 |
Das Flurbereinigungsgebiet hat nunmehr eine Größe von 400 ha.
2. Anordnung der Flurbereinigung
Für die unter Ziffer 1.2 zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 02. Februar 2017 nach § 16 FlurbG entstandenen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Talsperre Heyda".
4. Beteiligte
Nach § 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte):
| - | als Teilnehmer | |
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| die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum; | |
| - | als Nebenbeteiligte insbesondere | |
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| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; |
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| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; |
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| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; |
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| d) | Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; |
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| e) | Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; |
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| f) | Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. |
5. Anmeldung von Rechten
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:
| a) | wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; |
| b) | wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; |
| c) | wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; |
| d) | wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. |
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
7. Auslegung des Beschlusses mit Begründung
Je eine mit Begründung versehene Ausfertigung dieses Beschlusses und eine Gebietsübersichtskarte, in der die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden:
| - | Stadt Ilmenau am Sitz der Stadt Ilmenau, Am Markt 7, 98693 Ilmenau, |
| - | Stadt Arnstadt am Sitz der Stadt Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt |
| und der angrenzenden Gemeinde: | |
| - | Stadt Stadtilm am Sitz der Stadt Stadtilm, Straße der Einheit 1, 99326 Stadtilm |
während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Begründung
Bei den unter Ziffer 1.1 genannten Flurstücken handelt es sich um Gewässerflurstücke. Beide Flurstücke können vom Verfahren ausgeschlossen werden, da hierfür kein bodenordnerischer Regelungsbedarf besteht. Zudem können durch den Ausschluss der Flurstücke die vermessungstechnischen Arbeiten bei der Herstellung der Verfahrensgrenze erheblich vereinfacht werden.
Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) befindet sich gerade in der Aufstellung. Vorgesehen sind umfangreiche bauliche Maßnahmen, die wiederum durch mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Die Zuziehung der unter Ziffer 1.2.1 genannten Flurstücke in der Gemarkung Wipfra ist zur Umsetzung von baulichen Maßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen an und in der Wipfra (Gewässer zweiter Ordnung) erforderlich. Auf diesen Flurstücken sollen ein Ersatzneubau einer Brücke und Pflegemaßnahmen an Weiden entlang der Wipfra realisiert werden.
Die Hinzuziehung der unter Ziffer 1.2.2 genannten Flurstücke in der Gemarkung Bücheloh ist sowohl aus bodenordnerischer Sicht zur Sicherung von Eigentum und Erschließung, als auch zur Umsetzung von baulichen Maßnahmen erforderlich. Auf den hinzuzuziehenden Flurstücken südlich der Autobahn A 71 sollen Parkplätze für Fahrzeuge eingerichtet werden, welche bislang das vorhandene Wegenetz, besonderes die Rettungswege für die Talsperre und die Autobahn, südlich der Talsperre Heyda blockieren.
Das Heranziehen der unter Ziffer 1.2.3 genannten Flurstücke in der Gemarkung Heyda, Flur 2 und 3 ist sowohl aus bodenordnerischer Sicht zur Sicherung von Eigentum und Erschließung, als auch zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen am Heydaer Bach erforderlich. Die Flurstücke in der Gemarkung Heyda, Flur 13 sollen ebenfalls zur Umsetzung einer Ausgleichsmaßnahme hinzugezogen werden. Hierbei handelt es sich um einen regionalen Orchideenstandort, welcher durch geeignete Pflegemaßnahmen aufgewertet und gesichert werden kann.
Für die spätere Abfindung weichender Bodeneigentümer im Staubereich der Talsperre Heyda ist die Hinzuziehung des unter 1.2.2 genannten Flurstücks 455, Flur 2, Gemarkung Bücheloh erforderlich.
Das unter 1.2.3 genannte Flurstück 205, Flur 2, Gemarkung Heyda (Wegegrundstück) wird zum Verfahren hinzugezogen, da dadurch die vermessungstechnischen Arbeiten bei der Herstellung der Verfahrensgrenze erheblich vereinfacht und beschleunigt werden können.
Gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG ist die Gebietsänderung als geringfügig einzustufen. Die Verfahrensfläche vergrößert sich gegenüber der bisherigen Verfahrensgebietsfläche von 376 ha lediglich um 24 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zur Änderung des Verfahrensgebietes gehört.
Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass des Änderungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Talsperre Heyda gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen
Hans-C.-Wirz-Straße 2
99867 Gotha
einzulegen.
Im Auftrag
gez. i.V. Undine Janzen
Claus Rodig — (DS)
Referatsleiter
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.