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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung

Stadt Arnstadt

(B VIII/2025/0342)

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. 277, 288), §§1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S.277,288) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom05.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 13.11.2025 die folgende der Gebührensatzung beschlossen:

Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe vom 05.12.2025

§ 1 Gebührentatbestand

Nach Maßgabe dieser Satzung werden für die Inanspruchnahme (Benutzung) der von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß des unter § 5 aufgeführten Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren bemessen sich prinzipiell nach dem Ausmaß der Nutzung der von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen durch den Gebührenschuldner; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen.

(2) Die im Einzelfall zu zahlende Benutzungsgebühr bemisst sich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Absatz 1 nach § 5 dieser Satzung.

(3) Verwaltungsgebühren werden ausschließlich auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Arnstadt in Verbindung mit dem Thüringer Verwaltungskostengesetz und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer

(a)

nach bürgerlichem Recht oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen hat;

(b)

für die Durchführung der Bestattung gemäß § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes zu sorgen hat;

(c)

ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert;

(d)

Umbettungen und Wiederbestattungen beauftragt oder

(e)

Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

1.

der Antragsteller oder

2.

diejenige Person, die sich der Stadt Arnstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat.

(3) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

-

mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,

-

mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung mit der Ausstellung der Graburkunde,

-

mit dem Erwerb von Nutzungsrechten in Erdreihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten sowie Urnenpaargrabstätten,

-

bei der Zuweisung eines Bestattungsplatzes sowie bei der Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen mit dem Tag der Bestattung.

(2) Benutzungsgebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

(3) Eine Rückerstattung von Gebühren im Falle des vorzeitigen Verzichtes auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt nicht.

§ 5 Gebührenverzeichnis

Es werden folgende Gebühren erhoben:

§ 6 Sonderbestimmung

Soweit eine Leistung dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegt oder zukünftig unterliegen wird, verstehen sich die Beträge als Nettobeträge zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 und die Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Wipfratal vom 02. Mai 2014 außer Kraft.

Arnstadt, den 05.12.2025

Stadt Arnstadt

Frank Spilling — - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:

Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2025 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 18.11.2025 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 19.11.2025 ist der Stadt Arnstadt am 19.11.2025 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.

Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Geltendmachung von Verstößen:

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).

Arnstadt, den 05.12.2025

Frank Spilling  — - Dienstsiegel -

Bürgermeister