Stadt Arnstadt
(B VIII/2025/0342)
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. 277, 288), §§1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S.277,288) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom05.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 13.11.2025 die folgende der Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührentatbestand
Nach Maßgabe dieser Satzung werden für die Inanspruchnahme (Benutzung) der von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß des unter § 5 aufgeführten Gebührenverzeichnisses erhoben.
§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührensatz
(1) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren bemessen sich prinzipiell nach dem Ausmaß der Nutzung der von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen durch den Gebührenschuldner; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen.
(2) Die im Einzelfall zu zahlende Benutzungsgebühr bemisst sich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Absatz 1 nach § 5 dieser Satzung.
(3) Verwaltungsgebühren werden ausschließlich auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Arnstadt in Verbindung mit dem Thüringer Verwaltungskostengesetz und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer
| (a) | nach bürgerlichem Recht oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen hat; |
| (b) | für die Durchführung der Bestattung gemäß § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes zu sorgen hat; |
| (c) | ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert; |
| (d) | Umbettungen und Wiederbestattungen beauftragt oder |
| (e) | Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt. |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| 1. | der Antragsteller oder |
| 2. | diejenige Person, die sich der Stadt Arnstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
| - | mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, |
| - | mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung mit der Ausstellung der Graburkunde, |
| - | mit dem Erwerb von Nutzungsrechten in Erdreihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten sowie Urnenpaargrabstätten, |
| - | bei der Zuweisung eines Bestattungsplatzes sowie bei der Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen mit dem Tag der Bestattung. |
(2) Benutzungsgebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
(3) Eine Rückerstattung von Gebühren im Falle des vorzeitigen Verzichtes auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt nicht.
§ 5 Gebührenverzeichnis
Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebührentatbestand | Gebühren-satz in Euro |
| Friedhofsbenutzungsgebühren | |
| 1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten/Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen | |
| Erdbestattungen | |
| 1.1 Erdreihengrabstätte (ERG)- 20 Jahre (1 Erdbestattung) | 945,00 |
| 1.2 Erdreihenrasengrabstätte mit Pflege (ERR)- 20 Jahre (1 Erdbestattung inklusive Pultstein und Erstschrift) Zweitbeschriftung Pultstein | 2.407,00 412,00 |
| 1.3 Erdwahlgrabstätte (EWG)- 20 Jahre Verlängerungsgebühr je Jahr und Stelle zusätzliche Urne in bestehende Erdgrabstätte (je Grabstelle 1 Erdbestattung und bis zu 3 Urnen) | 1.148,00 57,40 160,00 |
| 1.4 Kindergrabstätte (KG)- 20 Jahre 1 Erdbestattung o. 1 Urnenbestattung bis zum vollendeten 7.Lebensjahr Verlängerungsgebühr je Jahr | 859,00 42,95 |
| Urnenbestattungen | |
| 1.5 Urnenreihengrabstätte (URG)- 20 Jahre (1 Urnenbestattung) | 881,00 |
| 1.6 Urnenreihenanlage mit Pflege (URA) 20 Jahre (1 Urnenbestattung) | 1.487,00 |
| 1.7 Urnenpaargrabstätte mit Pflege (UPG) 20 Jahre (bis zu 2 Urnenbestattungen) Verlängerungsgebühr je Jahr | 2.190,00 109,50 |
| 1.8 Urnenpaargrabstätte in historischen Anlagen mit Pflege – (UPG hist.) -20 Jahre (bis zu 2 Urnenbestattungen inklusive Pultstein und Erstbeschriftung)
| 2.376,00 118,80 375,00 |
| 1.9 Urnenwahlgrabstätte (UWG)- 20 Jahre (bis zu 4 Urnenbestattungen)
| 1.606,00 80,30 |
| 1.10 Urnenwahlgrabstätte mit Pflege (UWG)- 20 Jahre (bis zu 4 Urnenbestattungen) Verlängerungsgebühr je Jahr | 3.053,00 152,65 |
| 1.11 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Pflege (UGG)-20 Jahre 1 Urnenbestattung mit Namensnennung | 1.933,00 |
| 1.12 Urnengemeinschaftsanlage anonym mit Pflege (UGA)- 20 Jahre (1 Urnenbestattung anonym) zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % | 817,00 155,23 |
| 1.13 Naturnahe Urnenbestattung mit Pflege (NNUB) -20 Jahre (1 Urnenbestattung anonym) zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % | 838,00 159,22 |
| 1.14 Gebühr für Pflege einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit pro m2 | 23,00 |
| 2. Gebühren für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen | |
| 2.1 Kühlzelle pro Tag und Verstorbener (Tag der Anlieferung und Abholung zählen als ein Tag) | 36,00 |
| 2.2 Benutzung große Trauerhalle Arnstadt (einschließlich Standarddekoration sowie Nutzung der Musikanlage, Elektroorgel und Glockengeläut); Dauer 1h einschließlich Vor- und Nachbereitung | 246,00 |
| 2.3 Benutzung kleine Trauerhalle Arnstadt Einschließlich Standarddekoration sowie Nutzung der Musikanlage bzw. Elektroorgel und Glockengeläut); Dauer 1h einschließlich Vor- und Nachbereitung | 170,00 |
| 2.4 Nutzung der Trauerhalle in den jeweiligen Ortsteilen (unbeheizt, ohne Musik) | 86,00 |
| 2.5 Nutzung des offenen Pavillons (ohne Musikeinspielung) | 84,00 |
| 2.6 Benutzung des Abschiedsraumes zur Aufbahrung einschließlich Standarddekoration | 75,00 |
| 3. Sonstige Bestattungsgebühren | |
| 3.1 Erdgrab öffnen und schließen
| 504,00 217,00 666,00 |
| 3.2 Urnengrab öffnen und schließen | 147,00 |
| 3.3 Urnengrab öffnen und schließen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten (außer Nutzung Kühlzelle) | 194,00 |
| 3.4 Bestattungsbetreuer bei Benutzung Trauerhallen | 59,00 |
| 3.5 Zusatzgebühren für Leistungen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten (außer Nutzung Kühlzelle) | 88,00 |
| 3.6 Überführung der Urne zur Grabstelle und Beisetzung (ohne Trauerfeier) | 44,00 |
| 3.7 Gebühr für zusätzliche Tätigkeiten/h (Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, z.B. für das Ausheben einer Gruft für Sargübergrößen) | 59,00 |
| 4. Gebühren für Ausgraben, Umbetten, Versand von Urnen | |
| 4.1 Bereitstellen einer Urne zum Versand (einschl. Ausgraben, zzgl. Versandkosten nach den derzeit gültigen Tarifen) | 168,00 |
| 4.2 Ausgraben einer Urne (einschließl. Öffnen und Schließen des Grabes) | 147,00 |
| 4.3 Umbetten einer Urne (einschließl. Öffnen und Schließen des Grabes) | 192,00 |
| 4.4 Exhumierung und Umbetten v. Leichen und Gebeinen (Gebühr für zusätzliche Tätigkeiten/h; Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand) | 59,00 |
| 5. Gebühren für Grabräumung | |
| 5.1 Erdreihengrabstätte-(ERG)
| 275,00 183,00 |
| 5.2 Erdreihenrasengrabstätte (ERR)
| 161,00 |
| 5.3 Erdwahlgrabstätte einstellig (EWG)
| 378,00 193,00 |
| 5.4 Erdwahlgrabstätte zweistellig (EWG)
| 561,00 295,00 |
| 5.5 Erdwahlgrabstätte mehrstellig (EWG)
| 743,00 438,00 |
| 5.6 Kindergrabstätte (KG)
| 142,00 88,00 |
| 5.7 Urnenreihengrabstätte (URG)
| 180,00 107,00 |
| 5.8 Urnenreihenanlage (URA)
| 132,00 83,00 |
| 5.9 Urnenpaargrabstätte (UPG u. UPG hist.)
| 222,00 107,00 |
| 5.10 Urnenwahlgrabstätte (UWG)
| 276,00 134,00 |
| 5.11 Urnengemeinschaftsgrabstätte (ohne Grabmal) | 54,00 |
| 6. Sonstige Gebühren/Verwaltungsgebühren | |
| 6.1 Standsicherheitskontrollen für stehende Grabmale | 36,00 |
| 6.2 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen je Antrag | 33,00 |
| 6.3 Gebühr für Nachforschungen oder Grabsuche bei unvollständigen Angaben u. schriftlicher Anfrage pro Fall | 67,00 |
| 6.4 Benutzung der Wege und Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner u. Sonstige)
|
34,00 33,00 |
| 6.5 Eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand der Friedhofsverwaltung wird gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Arnstadt (Gebühren nach Zeitaufwand für alle übrigen Beschäftigten) berechnet, z.B. für:
|
|
§ 6 Sonderbestimmung
Soweit eine Leistung dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegt oder zukünftig unterliegen wird, verstehen sich die Beträge als Nettobeträge zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 und die Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Wipfratal vom 02. Mai 2014 außer Kraft.
Arnstadt, den 05.12.2025
Stadt Arnstadt
Frank Spilling — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2025 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 18.11.2025 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 19.11.2025 ist der Stadt Arnstadt am 19.11.2025 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.
Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, den 05.12.2025
Frank Spilling — - Dienstsiegel -
Bürgermeister