Stadt Arnstadt
(B VIII/2025/0338)
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. 277, 288), §§1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S.277,288) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 05.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 13.11.2025 die folgende Satzung über die Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Friedhöfe in den Ortsteilen Branchewinda, Dannheim, Reinsfeld, Schmerfeld, Kettmannshausen, Wipfra, Roda Neuroda, Görbitzhausen, Hausen, Marlishausen beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Nutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Branchewinda, Dannheim, Reinsfeld, Schmerfeld, Kettmannshausen, Wipfra, Roda Neuroda, Görbitzhausen, Hausen, Marlishausen ist eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Wassernutzung und die Friedhofspflege für die Dauer der Grabnutzung erhoben worden.
(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nach Maßgabe dieser Satzung einmalig abgelöst.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten.
(2) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bereits mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen in den Ortsteilen Branchewinda, Dannheim, Reinsfeld, Schmerfeld, Kettmannshausen, Wipfra, Roda Neuroda, Görbitzhausen, Hausen, Marlishausen auf Basis der Friedhofsgebührenordnung des Wipfratales vom 13.06.2014 bis zum Ablauf der Nutzungsdauer jährlich an die Gemeinde bzw. die Stadt Arnstadt als Rechtsnachfolgerin zu zahlen gewesen.
(2) Die Pflicht zur jährlichen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr wird mit Veröffentlichung dieser Satzung aufgehoben. An diese Stelle tritt die einmalige und vollständige Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bezogen auf den jeweiligen noch ausstehenden Nutzungszeitraum.
(3) Die Gebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 4 Ablösegebühren
(1) Für die Friedhöfe in den Ortsteilen Branchewinda, Dannheim, Reinsfeld, Schmerfeld, Kettmannshausen, Wipfra, Roda Neuroda, Görbitzhausen, Hausen, Marlishausen ist eine einmal abzulösende Friedhofsunterhaltungsgebühr für Wasser und Friedhofspflege auf den noch verbleibenden Nutzungszeitraum für:
| - | Erdgräber von 46 Euro je Grab je Jahr und Grabeinheit |
| - | Doppelgräber von 77 Euro je Jahr und Grabeinheit |
| - | Urnen- und Kindergräber von 29 Euro je Jahr und Grabeinheit |
fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile in Kraft.
Arnstadt, den 05.12.2025
Stadt Arnstadt
Frank Spilling — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2025 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 18.11.2025 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 19.11.2025 ist der Stadt Arnstadt am 19.11.2025 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.
Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, den 05.12.2025
Frank Spilling — - Dienstsiegel -
Bürgermeister