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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Satzung Gebühren für die Bibliotheksbenutzung

Stadt Arnstadt

(B IV/2006/0348)

(B V/2014/0963)

(B VIII/2025/0277)

Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Bibliotheksbenutzung sowie über die Erhebung von Verwaltungskosten durch die Stadt und Kreisbibliothek Arnstadt

vom 04.07.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. August 2014

in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. November 2025 bereinigte Fassung

§ 1

Gebührentatbestände, Wert- und Auslagenersatz

(1) Als Gegenleistung für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt werden Gebühren in Form einer allgemeinen Jahres- oder Tagesgebühr erhoben. Daneben werden besondere Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung einzelner Einrichtungen der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt erhoben, welche von der allgemeinen Jahres- bzw. Tagesgebühr nicht erfasst sind.

(2) Als Gegenleistung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Bibliotheksbediensteten werden Verwaltungskosten als Verwaltungsgebühren und/ oder Auslagen erhoben.

(3) Das Recht der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt, bei Verlust oder Beschädigung ausgeliehener oder in den Bibliotheksräumen zur Verfügung gestellter Medien Wertersatz im rechtlich vorgegebenen Rahmen zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 2

Gebühren-/ Kostenschuldner

Schuldner der Benutzungsgebühren sowie der Verwaltungskosten ist jeweils der Inhaber des Benutzerausweises; bei minderjährigen Bibliotheks-Benutzern trifft die Zahlungspflicht den/ die Erziehungsberechtigte/n.

§ 3

Jahres-/ Tagesgebühr

(1) Als allgemeine Jahresbenutzungsgebühr (12-Monats-Zeitraum) wird erhoben:

-

bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Nutzung Bibliothek):

gebührenfrei

-

bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Nutzung Phonothek):

6,00 EUR;

-

bei Schülern, Studierenden, Auszubildenden vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bei Vorlage des entsprechenden Nachweisen (Nutzung ganzes Haus):

15,00 EUR;

-

bei Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Nutzung ganzes Haus):

25,00 EUR;

-

Partnerkarten für 2 Erwachsene (im gleichen Haushalt lebend):

35,00 EUR;

-

bei Ämtern oder Abteilungen der Stadtverwaltung Arnstadt (Nutzung Bibliothek oder Phonothek):

25,00 EUR;

-

bei Kindertagesstätten und Schulen im Stadtgebiet, die im Besitz einer Lese-Förderkarte sind (Nutzung ganzes Haus):

25,00 EUR;

-

bei Einzelpersonen im Besitz eines „Arnstädter Freizeitpasses“ (Nutzung ganzes Haus):

5,00 EUR.

(2) Als Gebühr für eine tageweise Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt (ganzes Haus) wird je Nutzungstag ein Betrag von 3,00 EUR als allgemeine Tagesgebühr erhoben.

(3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 entsteht und wird fällig erstmalig mit der Anmeldung zur Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt und sodann jeweils am ersten Tag nach Ablauf eines 12-Monats-Zeitraumes. Die Gebühr nach Abs. 2 entsteht und wird fällig mit der Übergabe einer Ein-Tages-Karte.

§ 4

Gebühr für die Benutzung des Internet-Zuganges

(1) entfällt.

(2) Für die Erstellung eines Ausdruckes im Rahmen der Nutzung des Internet-Anschlusses der Bibliothek wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 0,20 EUR je ausgedruckter Seite (s/w) erhoben. Für farbige Ausdrucke wird eine Gebühr von 0,40 € je ausgedruckte Seite erhoben. Die Gebühr entsteht und wird fällig mit der Fertigstellung der ausgedruckten Seite.

§ 5

Säumnisgebühr

(1) Wird die in § 3 der Satzung der Stadt Arnstadt über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek festgelegte Leihfrist überschritten, so ist je ausgeliehener Medieneinheit und je angefangener Säumniswoche eine Säumnisgebühr als besondere Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Säumnisgebühr beträgt je Medieneinheit

-

für die erste Säumniswoche

0,50 EUR;

-

für jede weitere Säumniswoche

1,00 EUR.

(2) Die Gebühr entsteht und wird fällig mit der Rückgabe der entliehenen Medieneinheit bei der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt.

§ 6

Erstausstellung von Benutzerausweisen/ Ein-Tages-Karten

(1) Für die Erstausstellung eines Benutzerausweises sowie für die Ausstellung einer Ein-Tages-Karte wird jeweils eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht und wird fällig mit der Übergabe des Benutzerausweises bzw. der Ein-Tages-Karte an den Benutzer.

§ 7

Vorbestellgebühr

Für eine Vorbestellung wird je Medieneinheit eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Ausgabe der jeweils vorbestellten Medieneinheit.

§ 8

Gebühr/ Auslagen für den Leihverkehr mit anderen Bibliotheken

(1) Für Ausleihexemplare, die über den Bibliotheksleihverkehr aus anderen Bibliotheken beschafft werden, wird je Exemplar eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben. Anfallende Auslagen der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt (Versandkosten, Gebührenforderungen der ausleihenden Bibliotheken) werden im tatsächlich entstehenden Umfang erhoben.

(2) Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht und wird fällig mit der Übergabe des Fernleihexemplars an den Benutzer der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt.

§ 9

Einarbeitungsgebühr

(1) Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplares (Benutzerausweis oder Medieneinheit) in die Bibliotheksregistratur im Falle des Verlustes oder der Beschädigung wird eine Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben und zwar

-

für jedes inhaltlich identische Ersatzexemplar einmalig:

2,50 EUR;

-

für jedes nicht inhaltlich identische Ersatzexemplar einmalig:

(2) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Abschluss der Einarbeitung in die Bibliotheksregistratur.

§ 10

Sonstige Gebühren für Leistungen

der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt

(1) Für die nachfolgend aufgelisteten Leistungen der Stadt- und Kreisbibliothek Arnstadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, und zwar

-

für Kopierarbeiten je Seite:

0,20 EUR (s/w), 0,40 EUR (farbig)

(2) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig jeweils mit dem Abschluss der in Abs. 1 genannten Vorgänge (Zurückspulen/ Kopieren).

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft. Zeitgleich tritt die Neufassung der Stadt Arnstadt über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek der Stadt Arnstadt vom 05.12.2002 außer Kraft.

Arnstadt, den 07.11.2025

Stadt Arnstadt

Frank Spilling — - Dienstsiegel -

Bürgermeister