Ergänzungssatzung Nr. 90 Ettischleben (ohne Maßstab)
Die gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom Stadtrat der Stadt Arnstadt am 04.09.2025 mit Beschlussnummer 2025-0287 als Satzung beschlossene Ergänzungssatzung Nr. 90 „Ettischleben“; hier: Ergänzungsbereich Gemarkung 1448 Ettischleben, Flur1, anteilig Flurstück 42/3 und anteilig Flurstück 107/12, wurde gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Ilm-Kreis am 11.09.2025 vorgelegt.
Nach Prüfung der Ergänzungssatzung konnten Gründe, die zur Beanstandung der Satzung als solche führen würden, nicht festgestellt werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die „Ergänzungssatzung Nr. 90 Ettischleben“; Ergänzungsbereich Gemarkung 1448 Ettischleben, Flur 1, anteilig Flurstück 42/3 und anteilig Flurstück 107/12, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m § 21 Abs. 1 ThürKO in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen. Gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung ab sofort während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten bei der Stadtverwaltung Arnstadt im Amt 61 Stadtentwicklung und Umwelt, Verwaltungsgebäude Am Plan 2, Raum 3.20 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
| MO, DI, DO, FR: | 09:00 bis 12:00 Uhr |
| DI: | 13:30 bis 18:00 Uhr |
In Ausnahmefällen besteht nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 03628/745-770 die Möglichkeit, außerhalb der oben genannten Sprechzeiten Auskunft zu erhalten. Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Ergänzungssatzung mit der Planzeichnung und Begründung ergänzend unter:
https://www.arnstadt.de/stadt-verwaltung/stadtentwicklung/bauleitplanungen/bebauungsplaene
Für den Fall, dass durch die Ergänzungssatzung Vermögensnachteile im Sinne der §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Ansprüche kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen nach § 44 Abs. 3 BauGB beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs nach § 44 Abs. 4 BauGB herbeigeführt wird.
Unbeachtlich sind 1) nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Arnstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.