Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung des Gesetzes vom 07. August 1973, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gibt die Stadt Arnstadt Folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt.
Auf den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden sind bereits die Fälligkeiten und Beträge für die Folgejahre angegeben, so dass diejenigen Steuerpflichtigen, die weder einen Bescheid über die Beendigung ihrer Steuerpflicht noch einen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 erhalten, die Grundsteuer unverändert so entrichten müssen, wie auf dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid unter „Fälligkeiten Folgejahre“ zu ersehen ist.
Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Zustellung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides.
Die öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 kann auch im Internet unter www.arnstadt.de (unter Verwaltung - Bekanntmachungen - Amtsblatt) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist - wenn möglich unter Angabe der Beschwerdepunkte - bei der Stadtverwaltung Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt schriftlich einzureichen oder in der Außenstelle Ritterstraße 8 zur Niederschrift zu erklären.
Der Widerspruch kann auch erhoben werden durch:
| • | E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz; die E-Mail-Adresse lautet: rathaus@arnstadt.de |
| • | DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz; die DE-Mail-Adresse lautet: steuern@arnstadt.de-mail.de |
Der Widerspruch gegen diese Steuerfestsetzung hat nach § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und hat daher keinen Einfluss auf die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Grundsteuer zu den benannten Fälligkeitsterminen.
Hinweise:
Der Hebesatz beträgt derzeit für die Grundsteuer A 315 v. H. und für die Grundsteuer B 420 v. H..
Ihr aktueller Grundsteuerbescheid kann nicht älter als vom 11.08.2025 sein.
Bei Veränderungen bezüglich der Steuerpflicht (Eigentumsverhältnisse) oder Steuerhöhe (Messbetrag, Hebesatz), werden Änderungsbescheide zugestellt.
Bitte prüfen Sie den zuletzt ergangenen Steuerbescheid und entrichten Sie die Steuerbeträge unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der nachfolgend benannten Konten der Stadtverwaltung Arnstadt.
| Commerzbank Erfurt | |
| IBAN: | DE86 8204 0000 0810 6585 00 |
| BIC: | COBADEFFXXX |
| Sparkasse Arnstadt-Ilmenau | |
| IBAN: | DE59 8405 1010 1830 0002 64 |
| BIC: | HELADEF1ILK |
Bei bestehenden SEPA-Basislastschriftmandaten werden die Steuerbeträge entsprechend deren Fälligkeit abgebucht. Vordrucke für die Erteilung eines SEPA-Mandats sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Arnstadt in der Kämmerei/Abteilung Finanzen und Steuern/Sachgebiet Steuern, Ritterstraße 8 (Zimmer 11) oder im Internet unter www.arnstadt.de (unter Verwaltung - Ansprechpersonen & Formulare - Formulare & Anträge) erhältlich.
Bei Fragen und Problemen können Sie gern persönlich in die Außenstelle der Stadtverwaltung Arnstadt in der Ritterstraße 8 kommen oder sich telefonisch unter der (03628)745-783 oder 745-874 bzw. per E-Mail über steuern@stadtverwaltung.arnstadt.de an das Sachgebiet Steuern wenden.