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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer in der Stadt Arnstadt für das Jahr 2026

Auf Grundlage der Vorschriften der §§ 3 und 15 (1) Nr. 3b Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) gibt die Stadt Arnstadt Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide werden hiermit die Hundesteuern für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Zustellung eines schriftlichen Hundesteuerbescheides.

Die Hundesteuern werden - mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden (Dauerbescheide) festgesetzten Vierteljahresbeträgen - jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des Jahreszahlers Gebrauch gemacht haben, werden die Hundesteuern als Jahresbetrag zum 01.07.2026 fällig.

Dem letzten Bescheid über Hundesteuer, welchen Sie ggf. im Dezember 2024 mit Gültigkeit ab 2025 erhalten haben, können Sie die Fälligkeiten und Beträge für die Folgejahre entnehmen.

Sofern Sie 2026 erstmals steuerpflichtig sind oder Ihnen Änderungen in der Steuerhöhe oder der Bemessungsgrundlage mitzuteilen sind, erhalten Sie einen (Änderungs-) Bescheid.

Die öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 kann auch im Internet unter www.arnstadt.de (unter Verwaltung - Bekanntmachungen - Amtsblatt) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist - wenn möglich unter Angabe der Beschwerdepunkte - bei der Stadtverwaltung Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt schriftlich einzureichen oder in der Außenstelle Ritterstraße 8 zur Niederschrift zu erklären.

Der Widerspruch kann auch erhoben werden durch:

E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz;

die E-Mail-Adresse lautet: rathaus@arnstadt.de

DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz;

die DE-Mail-Adresse lautet: steuern@arnstadt.de-mail.de

Der Widerspruch gegen diese Steuerfestsetzung hat nach § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und daher keinen Einfluss auf die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Hundesteuer zu den benannten Fälligkeitsterminen.

Hinweis:

Bitte prüfen Sie den zuletzt ergangenen Bescheid über Hundesteuer und entrichten Sie die Steuern unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der nachfolgend benannten Konten der Stadtverwaltung Arnstadt.

Commerzbank Erfurt

IBAN:

DE86 8204 0000 0810 6585 00

BIC:

COBADEFFXXX

Sparkasse Arnstadt-Ilmenau

IBAN:

DE59 8405 1010 1830 0002 64

BIC:

HELADEF1ILK

Bei bestehenden SEPA-Basislastschriftmandaten werden die Hundesteuern entsprechend deren Fälligkeit abgebucht. Vordrucke für die Erteilung eines SEPA-Mandats sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Arnstadt in der Kämmerei/Abteilung Finanzen und Steuern/Sachgebiet Steuern, Ritterstraße 8 (Zimmer 11) oder im Internet unter www.arnstadt.de (Verwaltung - Ansprechpersonen & Formulare - Formulare & Anträge) erhältlich.

Bei Fragen und Problemen können Sie gern persönlich in die Außenstelle der Stadtverwaltung Arnstadt in der Ritterstraße 8 kommen oder sich telefonisch unter der (03628)745-783 oder 745-874 bzw. per E-Mail über steuern@stadtverwaltung.arnstadt.de an das Sachgebiet Steuern wenden.