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Amtsblatt der Stadt Bad Salzungen
Ausgabe 1/2024
Aktuelle Themen
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Hinweise zur Straßenreinigung in Bad Salzungen und den Ortsteilen

Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung möchte den nahenden Frühling zum Anlass nehmen, um einige Hinweise zur Straßenreinigung in Bad Salzungen und den Ortsteilen zu geben.

Wer muss reinigen?

Die Straßenreinigung obliegt den Besitzern und Eigentümern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage (Reinigungspflichtige). Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so muss er eine geeignete Person bzw. Firma mit der Reinigung beauftragen.

Wann muss gereinigt werden?

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen erfordern, müssen die Straßen mindestens einmal monatlich gereinigt werden.

Wo muss gereinigt werden?

Zu reinigen sind alle an das Grundstück grenzenden Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dazu zählen u. a. Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich auf die

Grundstücksbreite zur Straße bis zur Straßenmitte.

Wie muss gereinigt werden?

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen und sonstigem Unrat. Sie umfasst weiterhin das Entfernen von Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z. B. Gehwegplatten, Borden) der Verkehrsflächen herauswächst. Die Reinigung muss so erfolgen, dass eine Beschädigung der Oberflächen nicht eintreten kann. Der Kehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen, er darf weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung?

Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung führt in regelmäßigen Abständen Straßenreinigungskontrollen durch. Die Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zunächst wird der Reinigungspflichtige durch einen schriftlichen Hinweis auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Sind bei der darauffolgenden Nachkontrolle, im Regelfall innerhalb der nächsten sieben Tage, noch keine Aktivitäten festzustellen, kann ein Verwarngeld erhoben werden.

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienst Sicherheit und Ordnung unter 03695 / 671 501 gern zur Verfügung.