Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
Rechtliche Grundlagen:
| - | § 19 der Thüringer Kommunalordnung, |
| - | § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz |
| - | § 55 Thüringer Wassergesetz in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs.1 und § 9 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung.
Sie führt die Bezeichnung
| „Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen“ |
und gliedert sich in folgende Ortsteilfeuerwehren:
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Stadtmitte (Stützpunktfeuerwehr) |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Kaltenborn |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Ettenhausen a.d.Suhl |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Frauensee |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Tiefenort/Unterrohn |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Oberrohn |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Moorgrund |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Möhra |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Kupfersuhl |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen - Etterwinden |
(2) Die Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters und dessen Stellvertretern.
(3) Alle unter Abs. 1 genannten Ortsteilfeuerwehren werden durch Wehrführer geleitet.
(4) Sollten weitere Gemeinden mit ihrer Freiwilligen Feuerwehr in die Stadt Bad Salzungen eingegliedert werden, so gilt diese Satzung auch für diese entsprechend.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 des ThürBKG und die Sicherheitswache nach § 22 ThürBKG sowie den Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Bad Salzungen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG i.V.m. § 12 ThürFwOrgVO).
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Bad Salzungen gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung, |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung, |
| 3. | Jugendfeuerwehr. |
§ 4
Persönliche Ausrüstung,
Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Bad Salzungen Ersatz fordern.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer oder dessen Stellvertretern unverzüglich im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden anzuzeigen.
Weiterhin haben die Feuerwehrangehörigen Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung unverzüglich bei dem Wehrführer anzuzeigen.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Bad Salzungen in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.
(3) Die Uniformierung ergibt sich aus der ThürOrgVO.
(4) Die Feuerwehrangehörigen der Stadt Bad Salzungen tragen als Abzeichen das Wappen der Stadt Bad Salzungen. Die Feuerwehren, die vor der Eingliederung in die Stadt Bad Salzungen ein eigenes, durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales genehmigtes Wappen geführt haben, können dieses Wappen bis zur Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung weiterführen.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zusammen. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bad Salzungen haben oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Bad Salzungen zur Verfügung stehen und die geforderten Ausbildungsstunden (nach FwDV2) ableisten. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein.
Der Dienst in der Einsatzabteilung beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60.Lebensjahr. Auf Antrag des Feuerwehrangehörigen kann die Dienstzeit in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahr verlängert werden (§ 13 Abs.1 ThürBKG). Bei Antrag auf Verlängerung ist die geistige und körperliche Einsatzfähigkeit jährlich durch Attest nachzuweisen (vgl. § 13 Abs. 1 letzter Halbsatz ThürBKG).
(3) Führungskräfte müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bad Salzungen oder in den jeweiligen Ortsteilen haben. Im Einzelfall kann der Bürgermeister der Stadt Bad Salzungen Ausnahmen genehmigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich mit dem aktuellen Aufnahmeantrag beim Stadtbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Auf Verlangen des Stadtbrandmeisters ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
Der Stadtbrandmeister sowie die Wehrführer können über eine Aufnahme auf Probe (max.1 Jahr) entscheiden.
(5) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder der Wehrführer entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zum Feuerwehrdienst (§ 13 Abs.3 ThürBKG).
(6) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der
Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | Vollendung des 60. Lebensjahres, |
| b) | in Fällen des § 13 Abs.1 ThürBKG spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss, |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des jeweiligen Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG).
(4) Wichtige Gründe für die Entpflichtung im Sinne des Absatzes 3 sind insbesondere
| a) | mehrfaches, unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder angesetzten Übungen, |
| b) | gesundheitliche und geistige Nichteignung, |
| c) | grobe Verletzung der Dienstpflichten, |
| d) | strafbare Handlungen, |
| e) | grobe Verstöße gegen die Kameradschaft, |
| f) | grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr. |
(5) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen bei dem jeweiligen Wehrführer abzugeben. Sollte die Abgabe nicht satzungsgemäß erfolgen, werden die Ausrüstungsgegenstände kostenpflichtig durch die Stadt Bad Salzungen eingezogen.
(6) Gleichzeitig erlischt mit dem Tag der Entpflichtung die Fortzahlung der gesetzlichen Altersvorsorge (ThürFwAltersversVO).
§ 7
Rechte und Pflichten
der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister sowie die beiden stellvertretenden Stadtbrandmeister, den Wehrführer mit seinem Stellvertreter, den Leiter der Jugendfeuerwehr sowie den Jugendfeuerwehrwart.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürBKG bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | an Übungen, Schulungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, |
| d) | sich im Verhinderungsfall beim jeweiligen Wehrführer rechtzeitig zu entschuldigen, |
| e) | das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen nicht zu schädigen, |
| f) | Veränderungen des Gesundheitszustandes, die die Eignung und Tauglichkeit für den Dienst in Frage stellen könnten, unverzüglich zu melden, |
| g) | sich auf Anordnung der Stadt Bad Salzungen ärztlicher Untersuchungen bezüglich der Eignung und Tauglichkeit zu unterziehen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung Truppmann Teil 1 und 2) nur in Verbindung mit erfahrenen und ausgebildeten Einsatzkräften sowie außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches eingesetzt werden. Für Feuerwehrangehörige die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die aktuellen Jugendschutzbestimmungen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs.1.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gilt § 3 Abs.2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis aussprechen. |
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Jugendfeuerwehr / Jugendfeuerwehrwart /
Leiter der Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen führt die Bezeichnung
| „Jugendfeuerwehr Bad Salzungen“ |
Diese gliedert sich in die
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Stadtmitte |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Kaltenborn |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Ettenhausen a.d.Suhl |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Frauensee |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Tiefenort/Unterrohn |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Oberrohn |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Moorgrund |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Möhra |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Kupfersuhl |
| Jugendfeuerwehr Bad Salzungen - Etterwinden |
(2) Die Jugendfeuerwehr Bad Salzungen ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen, im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis spätestens zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr erfolgt per Bestätigung durch den jeweiligen Wehrführer sowie den jeweiligen Jugendfeuerwehrwart. Die Jugendfeuerwehren gestalten ihre Freizeit als rechtlich unselbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der Musterordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes für eine Jugendfeuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und Betreuung des jeweiligen Wehrführers sowie des Stadtbrandmeisters als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, die sich dazu jeweils eines Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters wird ein Leiter der Jugendfeuerwehr eingesetzt (§ 11ThürBKG).
(5) Zur Unterstützung des jeweiligen Wehrführers wird ein Jugendfeuerwehrwart eingesetzt (§ 11 ThürBKG).
(6) Als Leiter der Jugendfeuerwehr oder Jugendfeuerwehrwart soll nur tätig werden, wer Angehöriger der Einsatzabteilung ist, sowie die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer besitzt. Sollten die erforderlichen Eignungen, Qualifikationen und Befähigungen nicht vorliegen, sind sie unverzüglich nachzuholen.
(7) Der Jugendfeuerwehrwart steht der Jugendfeuerwehr der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr vor. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr. Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Jahreshauptversammlung.
(8) Zur Unterstützung der Jugendwarte werden nach Richtlinien der Thüringer Jugendfeuerwehr Betreuer gestellt. Die Betreuer der Jugendfeuerwehr müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin müssen die Betreuer die Qualifikationen Jugendgruppenleiter entsprechend der Altersgruppen und die feuerwehrtechnische Ausbildung (Grundausbildung Truppmann Teil 1 und 2) besitzen.
§ 10
Jugendfeuerwehrwartausschuss
(1) Es wird ein Jugendfeuerwehrwartausschuss gebildet, der aus dem Leiter der Jugendfeuerwehr und den Jugendfeuerwehrwarten der Jugendfeuerwehren der Stadt Bad Salzungen besteht und sämtliche Aufgaben im Sinne der Jugendfeuerwehren zu koordinieren hat.
(2) Die Sitzungen des Jugendfeuerwehrwartausschusses beruft der Leiter der Jugendfeuerwehr ein. Er hat den Jugendfeuerwehrwartausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Der Jugendfeuerwehrwartausschuss tritt nach Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich, zusammen.
(4) Der Stadtbrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer und ihre Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Jugendwartausschusses teilzunehmen.
§ 11
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer gem. § 5 Abs. 2 aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Bei dauernder Dienstunfähigkeit oder Ausscheiden aus wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung, entscheiden der Bürgermeister und Stadtbrandmeister über den Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend), |
| c) | durch Tod. |
(3) Je ein Mitglied der Alters- und Ehrenabteilung der Ortsteilwehr vertritt die Abteilung im jeweiligen Feuerwehrausschuss (§ 13 Abs. 2). Der Vertreter wird in Abstimmung mit den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung durch den Stadtbrandmeister sowie die Wehrführer benannt.
§ 12
Stadtbrandmeister, stellvertretende Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretende Wehrführer
und Leiter der Jugendfeuerwehr
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen ist der Stadtbrandmeister.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§§ 15 und 16) der Ortsteilfeuerwehren der Stadt Bad Salzungen statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen angehört, seinen Wohnsitz in Bad Salzungen hat und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Bad Salzungen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft und die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen.
Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung, sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen. Er hat die Stadt Bad Salzungen in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
Der Stadtbrandmeister sollte nach Möglichkeit kein Wehrführer in der Stadt Bad Salzungen sein.
(6) Vor Ablauf der Wahlzeit hat die Stadt Bad Salzungen rechtzeitig eine Versammlung der Einsatzabteilung einzuberufen, in der die Wahl stattfinden kann. Bei sonstigem Freiwerden der Stelle muss die Stadt Bad Salzungen unverzüglich eine Versammlung der Einsatzabteilung einberufen, in der die Wahl stattfinden kann.
(7) Der Stadtbrandmeister wird von zwei stellvertretenden Stadtbrandmeistern unterstützt (Abs. 4 gilt entsprechend). Diese haben fest zugeteilte Aufgabenbereiche, welche im Wehrführerausschuss (§ 14) festgelegt werden. Sie haben außerdem den Stadtbrandmeister im Verhinderungsfall zu vertreten.
(8) Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in welcher der Stadtbrandmeister gewählt wird.
Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Bad Salzungen ernannt.
(9) Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des
Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung.
Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Der Wehrführer wird von einem Stellvertreter unterstützt. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten. Die Wahl erfolgt in einer Jahreshauptversammlung und sollte mit der Wahl des Wehrführers zusammengelegt werden (Abs. 9 Satz 2 ff gilt entsprechend).
(11) Die Wehrführer und deren Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt
Bad Salzungen ernannt.
(12) Der jeweilige Wehrführer ernennt im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss die erforderlichen Gerätewarte der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr.
(13) Der Leiter der Jugendfeuerwehr wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in welcher der Stadtbrandmeister gewählt wird. Der Leiter der Jugendfeuerwehr darf kein Jugendfeuerwehrwart der Stadt Bad Salzungen sein.
§ 13
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden in den jeweiligen Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen Feuerwehrausschüsse gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss in den Ortsteilfeuerwehren der Stadt Bad Salzungen besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Gerätewart, sowie zwei Angehörigen der Einsatzabteilung.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.
(4) Der jeweilige Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der jeweiligen Wehr oder andere Personen zur Sitzung einladen.
(5) Der Stadtbrandmeister und seine Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen der Feuerwehrauschüsse teilzunehmen. Die Sitzungstermine sind dem Stadtbrandmeister und seinen Stellvertretern rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 14
Wehrführerausschuss
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, den stellvertretenden Stadtbrandmeistern, den Wehrführern, den stellvertretenden Wehrführern, dem Leiter der Jugendfeuerwehr und einem Vertreter des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung, sowie einem Protokollführer der Stadt Bad Salzungen besteht und sämtliche Aufgaben des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen zu koordinieren hat.
(2) Die Sitzungen des Wehrführerausschusses beruft der Stadtbrandmeister als dessen Vorsitzender ein. Er hat den Wehrführerausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Der Wehrführerausschuss tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährig, zusammen.
(4) Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses sind Niederschriften anzufertigen, welche sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(5) Der Bürgermeister oder seine Beigeordneten haben das Recht, an den Sitzungen des Wehrführerausschusses teilzunehmen.
§ 15
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz der jeweiligen Wehrführer findet in den Ortsteilfeuerwehren jährlich eine Jahreshauptversammlung statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem für die jeweilige Ortsteilfeuerwehr zuständigen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Stadtbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Es kann auch durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag einstimmig zugestimmt wird und es nur einen Kandidaten gibt.
§ 16
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Die gemeinsame Hauptversammlung aller Wehren findet gem. § 12 Abs. 3 alle fünf Jahre unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufene Periode zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird nach Beschluss des Wehrführerausschusses vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In einem solchen Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
(3) § 15 Abs. 4 und 5 gelten für die gemeinsame Hauptversammlung entsprechend.
§ 17
Wahl des Stadtbrandmeisters,
der stellvertretenden Stadtbrandmeister,
der Wehrführer und deren Stellvertreter,
des Leiters der Jugendfeuerwehr und
der Mitglieder der Feuerwehrausschüsse
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gelten die Regelungen des §15 Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadtbrandmeister, die stellvertretenden Stadtbrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und der Leiter der Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder der Feuerwehrausschüsse wird als Mehrheitswahl durchgeführt. In die jeweiligen Feuerwehrausschüsse sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann auch durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag einstimmig zugestimmt wird und es nur einen Kandidaten gibt.
(5) Über die Wahlen sind gesonderte Niederschriften anzufertigen, welche vom Wahlleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften über die Wahlen des Stadtbrandmeisters, der stellvertretenden Stadtbrandmeister, der Wehrführer und deren Stellvertreter und des Leiters der Jugendfeuerwehr sind innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 18
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Salzungen können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen zusammenschließen (§ 10 Abs.6 ThürBKG). Näheres regelt die jeweilige Vereinssatzung.
§ 19
Beförderung, Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Die Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThürFwOrgVO in der jeweils gültigen Fassung. Beförderungen sind abhängig von Dienst- und Einsatzbeteiligung und werden durch den Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen. Beförderungsvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Beförderungstermin beim Stadtbrandmeister einzureichen.
(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen werden nach Zugehörigkeit vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales oder den Verbänden nach Erfüllung ihrer Pflichten in einem würdigen Rahmen geehrt. Dies ist rechtzeitig bei dem Stadtbrandmeister durch den Wehrführer zu beantragen.
(3) Ehrungen zu Hochzeiten, Silberhochzeiten, 50, 60 und 70. Geburtstagen (ab 70.Geburtstag alle 5 Jahre) der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen werden individuell vorgenommen. Die jeweils zuständigen Wehrführer richten entsprechende Anträge an den Stadtbrandmeister.
(4) Beim Ausscheiden von Kameraden aus dem aktiven Dienst und Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung, können diese mit einem Präsent geehrt werden.
(5) Bei Abberufungen von Ehrenbeamten bzw. Funktionsträgern sind die betreffenden Kameradinnen und Kameraden in einem würdigen Rahmen zu verabschieden.
§ 20
Entschädigungen und Haftung
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzungen wird anlässlich der Übernahme bestimmter Funktionen innerhalb der Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung gewährt. Die Aufwandsentschädigung wird in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt.
(2) Die Haftung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflicht richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21
Wasserwehrdienst
(1) Die Stadt Bad Salzungen richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Stadtverwaltung und die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 22
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Stadt Bad Salzungen trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie stellt die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt Bad Salzungen obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Die Stadt Bad Salzungen stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(4) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Bad Salzungen auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Stadt Bad Salzungen schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 23
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gebiet der Stadt Bad Salzungen inkl. aller Ortsteile ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft nach Organisationsplan den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten übertragen. Übt die Feuerwehr den Wasserwehrdienst aus, ist der Leiter des Einsatzes der Stadtbrandmeister oder sein Stellvertreter. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 24
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Stadt Bad Salzungen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 ThürWG). |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt Bad Salzungen tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert, außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Bad Salzungen.
§ 26
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 27
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwillige Feuerwehr vom 18.09.2019 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
Bad Salzungen, d. 19.06.2023
Bohl
Bürgermeister — Dienstsiegel