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Amtsblatt der Stadt Bad Salzungen
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Salzungen

- Kurbeitragssatzung -

Aufgrund der § 19 Abs. 1, §§ 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVBI. S. 558) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes - ThürKAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBI. S. 82), in deren jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen in der Sitzung vom 13.09.2023 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung - beschlossen:

§ 1

Erhebung eines Kurbeitrages

1.

Die Stadt Bad Salzungen ist ein staatlich anerkanntes Sole-Heilbad.

2.

Die Stadt Bad Salzungen erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und grundsätzlich eine Bringeschuld.

3.

Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist die Stad Bad Salzungen ohne die in der Hauptsatzung der Stadt Bad Salzungen in der jeweils gültigen Form benannten Ortsteile.

§ 3

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.

§ 4

Beitragspflichtiger Personenkreis

1.

Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.

2.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kureinrichtungen und Anlagen, die Erholungszwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Dabei bleibt die Erhebung von Benutzungsgebühren und Nutzungsentgelten unberührt.

§ 5

Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages

1.

Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.

2.

Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 - im Falle des § 6, Abs. 3 mit Zustellung des Bescheides - fällig.

3.

Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 12) oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Bad Salzungen zu entrichten.

§ 6

Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung

Der Beitrag beträgt pro Person und Übernachtung:

1.

Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag pro Beitragspflichtigen 1,50 €. Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.

2.

Kinder im Alter bis 16 Jahre sind kurbeitragsfrei.

3.

Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit (z. B. Ferienwohnung, Ferien- oder Wochenendhaus) sind und die nicht ihren Hauptwohnsitz in Bad Salzungen haben, wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag in Höhe von 42,00 € erhoben.

§ 7

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

(1)

Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind auf Antrag befreit:

(1)

Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten.

(2)

Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, soweit hierfür berufliche Gründe vorliegen.

(3)

Personen, die Kurmittel von ihrem ständigen Wohnsitz aus im Wege ambulanter Behandlungen in Anspruch nehmen.

(4)

Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden, weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen und auf die Regelung des § 6 (3) keine Anwendung findet.

(5)

Erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes zusteht, oder Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen.

(2)

Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:

(1)

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit mindestens fünfzig von Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.

(2)

Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.

(3)

Die Stadt Bad Salzungen kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.

§ 8

Vergünstigungen und Sonderregelungen

(1)

Für Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis wird der Kurbeitrag um 50 % ermäßigt.

(2)

In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann die Stadt Bad Salzungen auf Antrag den Kurbeitrag um 50 % ermäßigen.

§ 9

Kur- und Gästekarte

(1)

Jeder Beitragspflichtige, mit Ausnahme der in § 6 (3) genannten Personen erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kur- und Gästekarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden.

(2)

Die Kur- und Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

(3)

Die Kur- und Gästekarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadt Bad Salzungen ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kur- und Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Kur- und Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.

(4)

Der Verlust einer Kur- und Gästekarte ist bei der Stadt Bad Salzungen anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

(5)

In den Fällen des § 6 (3) ist nach Einzahlung des Kurbeitrages auf Antrag eine Kurkarte für den jeweiligen Zeitraum auszustellen.

§ 10

Erstattung des Kurbeitrages

(1)

Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Kurkarte den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Die Erstattung ist spätestens am Tag der Abreise gegenüber dem Wohnungsgeber geltend zu machen.

§ 11

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1)

Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurkrankenhäusern, Kurkliniken, Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, von Hotels und Gaststätten, von Wohnmobilstell- und Campingplätzen, sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Beitragspflichtigen zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. die Meldungen werden unter Verwendung des von der Stadtverwaltung vorgegebenen Meldeverfahrens vorgenommen.

(2)

Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Anreise und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und den entsprechenden Meldeschein zu unterschreiben. Beansprucht er Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z. B. über das Alter der Kinder, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung).

(3)

Der Meldepflicht im Sinne des Absatzes 1 wird dadurch entsprochen, dass die Datenübermittlung unverzüglich über das internetbasierte Meldescheinsystem der Stadtverwaltung, spätestens am Folgetag nach der Abreise des Gastes, an die Stadtverwaltung erfolgt. Die Meldescheine sind vollständig auszufüllen.

In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Datenübermittlung über das internetbasierende Meldesystem nicht möglich ist, wird der Meldepflicht im Sinne des Absatzes 1 dadurch entsprochen, dass innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres die für die Stadtverwaltung bestimmte Durchschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben wird. Ein dadurch entstehender erhöhter Verwaltungsaufwand kann dem Meldepflichtigen gegenüber in Rechnung gestellt werden.

Eine Ausfertigung des Meldescheines ist vom Wohnungsgeber aufzubewahren und der Stadtverwaltung oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

Der Stadtverwaltung oder den von ihr beauftragten Personen ist auf Verlangen Einsichtnahme in die Rechnungen über Beherbergungsvorgänge oder Vermietungsvorgänge und in die Belegungspläne der Beherbergungsstätte zu gewähren.

(4)

Ist der Wohnungsgeber selbst Beitragspflichtiger, so hat er die Meldung nach Absatz 1 und 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken.

§ 12

Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

(1)

Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und unverzüglich nach Zahlungsaufforderung an die Stadtverwaltung abzuführen.

(2)

Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.

§ 13

Aushangpflicht

Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 an allgemein

zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Stadt Bad Salzungen stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.

Straf- und Bußgeldvorschriften

(1)

Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer:

1.

gegenüber der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

die Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen Anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar.

(2)

Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürkAG, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).

Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden.

(3)

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig:

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder,

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden.

(4)

Ordnungswidrig handelt weiterhin gemäß § 35 Abs. 1, Zi. 5 Thüringer Meldegesetz, wer als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als sein Beauftragter entgegen § 25 (4) Satz 1 und 3 die besonderen Meldescheine nicht oder nicht vollständig bereithält, vorlegt oder aufbewahrt. Er kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.

(5)

Wer dem § 16 Satzung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann auf der Grundlage des § 19 (1) Satz 4 Thüringer Kommunalordnung nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.

§ 15

Rechtsbehelfe, Vollstreckung

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(2)

Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG).

§ 16

Statistik

Zur Sicherung statistischer Meldungen ist für Übernachtungsanbieter (Rehabilitationskliniken, Hotels, Pensionen, Wohnungsvermieter) das Formblatt „Gästeankünfte und -übernachtungen Bad Salzungen“ quartalsweise auszufüllen und bis zum 10. Kalendertag des auf das Quartalsende folgenden Monats der Stadt Bad Salzungen vorzulegen. Diese Pflicht entfällt soweit durch die Teilnahme am elektronischen Meldeschein und Kurkartenverfahren bereits automatisch die notwendigen statistischen Erhebungen erfolgen.

Bad Salzungen, den 13.09.2023

Bohl

Siegel

Bürgermeister