Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Danach hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.
1. Was ist eine öffentliche Veranstaltung?
Öffentliche Veranstaltungen dienen der Unterhaltung, Belustigung oder Zerstreuung der Besucher. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn jedermann Zutritt haben kann, sei es auch unter gewissen Bedingungen (z.B. durch Entrichtung eines Eintrittsgeldes).
Anzeigepflichtig sind alle öffentlichen Veranstaltungen:
Tanzveranstaltungen, Kirmesfeiern, Rock-, Pop- und sonstige Musikveranstaltungen, Diskotheken, Straßen-, Turn-, oder Volksfeste; öffentliche Sportveranstaltungen jeder Art, Modenschauen, Tombolas, Märkte, Theater- und Filmvorführungen usw.
2. Wer ist Veranstalter?
Veranstalter ist, wer sie veranstaltet, organisiert oder leitet. Bei Vereinsveranstaltungen ist als Veranstalter der Verein mit einem Ansprechpartner anzugeben.
3. Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig; bei motorsportlichen Veranstaltungen der FD öffentliche Ordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis.