Am 24. Juli 2021 trat eine neue Straßenreinigung in Kraft. Mir ihr werden Rechte und Pflichten in Sachen Straßenreinigung für das Gemeindegebiet definiert. So auch der Winterdienst. Im Grundsatz obliegt - und das ist nicht neu - die Reinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern (Anliegern).
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt weiterhin durch den gemeindlichen Bauhof bzw. einer beauftragten Firma. Dabei werden zuerst die Hauptverkehrsstraßen vom Schnee geräumt und bei Glätte abgestumpft; erst dann folgen die nachgeordneten Straßen. Die Verpflichtung der Gemeinde zum Winterdienst auf Fahrbahnen besteht grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen Straßen und wenn Gefahrenstellen vorhanden sind. Bei allen anderen Straßen besteht keine gemeindliche Verpflichtung für den Winterdienst auf Fahrbahnen. Der Winterdienst wird hier entsprechend der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten ausgeführt.
Erhebliche Behinderungen treten oftmals durch gedankenlos am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge auf. Der Räum- und Streudienst benötigt eine entsprechende Mindestdurchfahrtsbreite. Laut gängiger Rechtsprechung muss beim Parken eine Mindestfahrbahnbreite von 3,00 m verbleiben, wenn ein Bürgersteig vorhanden ist. Ohne Bürgersteig muss eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m verbleiben.