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Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Ausgabe 1/2026
Nichtamtlicher Teil
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Kirchliche Nachrichten

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Harra

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harra hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 19.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Harra gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan

jeweils für die Dauer der Ruhefrist

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle

740,00 EUR

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

(37,00 EUR pro Jahr)

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätte mit 3 Grabstellen

780,00 EUR

(bis zu 3 Urnen)

(39,00 EUR pro Jahr)

1.2.2

Urnenreihengrabstätten

1.2.2.1

Urnenreihengrabstätten (1 Grabstelle)

260,00 EUR

1.2.3

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, sowie Namensnennung.

(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

320,00 EUR

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

15,00 EUR

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

2.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

15,00 EUR

2.2

Urnenwahlgrabstätte mit 3 Grabstellen (bis zu 3 Urnen)

45,00 EUR

2.3

Urnenreihengrabstätten (1 Grabstelle)

15,00 EUR

2.4

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstatte

15,00 EUR

3.

Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle

70,00 EUR

4.

Verwaltungsgebühren

4.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

4.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00 EUR

4.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00 EUR

4.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00 EUR

4.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00 EUR

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung trat em Tage nach ihrer Veröffentlichung. jedoch nicht vor dem 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 28.11.2018. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Harra am 19.09.2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Harra wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 30.09.2025 unter dem Aktenzeichen 19/20 K330 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 11.11.2025 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Harro für den Friedhof in Harra wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.