Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harra hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 19.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Harra gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle | 740,00 EUR |
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| (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | (37,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 3 Grabstellen | 780,00 EUR |
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| (bis zu 3 Urnen) | (39,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| 1.2.2.1 | Urnenreihengrabstätten (1 Grabstelle) | 260,00 EUR |
| 1.2.3 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, sowie Namensnennung. (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 320,00 EUR |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr | 15,00 EUR |
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| (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) |
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| 2.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 15,00 EUR |
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| 2.2 | Urnenwahlgrabstätte mit 3 Grabstellen (bis zu 3 Urnen) | 45,00 EUR |
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| 2.3 | Urnenreihengrabstätten (1 Grabstelle) | 15,00 EUR |
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| 2.4 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstatte | 15,00 EUR |
| 3. |
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| Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle | 70,00 EUR |
| 4. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 4.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden |
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| (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 4.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 EUR |
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| 4.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 EUR |
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| 4.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 EUR |
| 4.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung trat em Tage nach ihrer Veröffentlichung. jedoch nicht vor dem 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 28.11.2018. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Harra am 19.09.2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Harra wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 30.09.2025 unter dem Aktenzeichen 19/20 K330 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 11.11.2025 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Harro für den Friedhof in Harra wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.