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Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Ausgabe 10/2025
Nichtamtlicher Teil
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Ordnungsamt

Am 24. Juli 2021 trat eine neue Straßenreinigungssatzung in Kraft. Mit ihr werden Rechte und Pflichten in Sachen Straßenreinigung für das Gemeindegebiet definiert. So auch der Winterdienst. Im Grundsatz obliegt - und das ist nicht neu - die Reinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern (Anliegern).

Winterdienst auf Fahrbahnen

Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt weiterhin durch den gemeindlichen Bauhof bzw. einer beauftragten Firma. Dabei werden zuerst die Hauptverkehrsstraßen vom Schnee geräumt und bei Glätte abgestumpft; erst dann folgen die nachgeordneten Straßen. Die Verpflichtung der Gemeinde zum Winterdienst auf Fahrbahnen besteht grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen Straßen und wenn Gefahrenstellen vorhanden sind. Bei allen anderen Straßen besteht keine gemeindliche Verpflichtung für den Winterdienst auf Fahrbahnen. Der Winterdienst wird hier entsprechend der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten ausgeführt.

Erhebliche Behinderungen treten oftmals durch gedankenlos am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge auf. Der Räum- und Streudienst benötigt eine entsprechende Mindestdurchfahrtsbreite. Laut gängiger Rechtsprechung muss beim Parken eine Mindestfahrbahnbreite von 3,00 m verbleiben, wenn ein Bürgersteig vorhanden ist. Ohne Bürgersteig muss eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m verbleiben. Lässt ein parkendes Fahrzeug nicht diesen vorgeschriebenen Platz, darf an dieser Stelle nicht gehalten oder geparkt werden. Ist die Mindestdurchfahrtsbreite nicht gegeben, kommt es beim Winterdienst zu erheblichen Zeitverzögerungen oder dieser entfällt sogar komplett. Zudem kann die Nichteinhaltung der Mindestdurchfahrtsbreite im Schadensfall rechtliche Konsequenzen für den Autofahrer bedeuten. Es liegt daher im eigenen Interesse der Autofahrer, ihre Fahrzeuge entlang öffentlicher Straßen so abzustellen, dass der Winterdienst ungehindert passieren kann. Ebenso ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdurchfahrtsbreite neben dem Winterdienst auch für die Feuerwehr unverzichtbar.

Winterdienst auf Gehwegen

Nach §§ 8 und 9 der Straßenreinigungssatzung haben Eigentümer oder Besitzer der angrenzenden Grundstücke bei Schneefall Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ist entlang der Grundstücksgrenze ein Streifen von 1,5 m Breite von Schnee zu räumen. Auch die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Eis und Schnee freigehalten werden. Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr; bei Schneefall jeweils unverzüglich.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eisrückstände verwendet werden und die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. Sie dürfen jedoch nicht auf straßenbegleitenden Bepflanzungen (Straßenbegleitgrün) abgelagert werden. Es dürfen zudem nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straße und den Gehweg nicht beschädigen.

Die am 23. Juli 2021 (Amtsblatt 07/21) veröffentlichte Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig, die auch auf der gemeindlichen Homepage hinterlegt ist, gilt seit dem 24. Juli 2021. Die Reinigungspflicht erstreckt sich danach u. a. auf:

auf Fahrbahnen einschließlich Radwege usw.,

Parkplätze,

Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

Gehwege und Schrammborde,

Böschungen, Stützmauern und ähnliches sowie

Überwege