Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzungen

Friedhofssatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. 2004, 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in seiner Sitzung am 14. September 2023 (Beschluss-Nr. 460 - 50/23) folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a)

Friedhof Birkenhügel

b)

Friedhof Blankenberg

c)

Friedhof Blankenstein

d)

Friedhof Neundorf

e)

Friedhof Pottiga

f)

Friedhof Schlegel

g)

Friedhof Seibis

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Zugang zu den Friedhöfen ist, soweit nicht anderweitig geregelt, für den Besucherverkehr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

1.

das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

2.

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

3.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

4.

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

5.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

6.

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

7.

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

8.

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

9.

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltug kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abfälle in Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten dürfen von den Gewerbetreibenden nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, gleichzeitig ist die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Bestattungen finden an Werktagen nur von Montag bis Freitag statt. In Ausnahmefällen können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung Bestattungen an Samstagen durchgeführt werden. Dafür wird ein Zuschlag gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann gemäß § 17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten durch einen gewerblich zugelassenen Dritten (Bestattungsunternehmen) ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für alle Grabformen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Bescheid über den Erwerb des Nutzungsrechts der Grabstätte vorzulegen.

(5) Alle Umbettungen müssen durch ein vom Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden, dass im Vorfeld der Umbettung der Friedhofsverwaltung zu benennen ist. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdreihengrabstätten (§ 13),

b)

Erdwahlgrabstätten (§ 14),

c)

Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 2),

d)

Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3),

e)

Urnengemeinschaftsanlagen (§ 16)

f)

Urnenwände (§ 17)

g)

Ehrengrabstätten (§ 18).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr zu bestatten.

(3) Das Ende der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten vier Wochen vor Ablauf der Ruhezeit schriftlich durch die Friedhofsverwaltung mitgeteilt. Die Umwandlung einer Erdreihengrabstätte in eine Erdwahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 14

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Erdwahlgrabstätten werden als einstellige oder zweistellige Grabstätten (Familienwahlgrabstätten) vergeben. In einer Erdwahlgrabstätte kann je Grabstelle ein Sarg bestattet und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für die gesamte Grabstätte für fünf Jahre verlängern. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht (Beauftragter) bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf die Kinder,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf die Enkelkinder,

g)

auf die Großeltern,

h)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

i)

auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten (Abs. 2),

b)

Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3),

c)

Urnengemeinschaftsanlagen (§ 16),

d)

Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden (§ 17),

e)

Erdwahlgrabstätten (§ 14).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Umwandlung einer Urnenreihengrabstätte in eine Urnenwahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzunngsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnenanlagen mit bzw. ohne namentliche Erwähnung. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Auf allen Friedhöfen befinden sich Urnengemeinschaftsanlagen.

Es besteht die Möglichkeit, einer Namensnennung (Namen, Geburts- und Sterbedaten) des in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzten Verstorbenen auf einer gemeinschaftlichen Stele für den Zeitraum von 20 Jahren ab Anbringung der Namensnennung. Die Namensnennung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen und wird durch diese veranlasst.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr.

(4) Das Nutzungsrecht kann nicht wiedererworben werden.

(5) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig.

(6) An Gedenktagen können an einer zentralen, besonders gekennzeichneten Stelle Sträuße oder Gebinde niedergelegt werden.

Unkontrolliert auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos entfernt.

(7) In Urnengemeinschaftsanlagen sind nur Naturstoffurnen mit einer angegebenen Verrottungszeit von maximal 20 Jahren (ohne Überurne) zulässig.

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 6 bis 9 entsprechend auch für Urnengemeinschaftsanlagen.

§ 17

Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden

(1) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden sind Grabstätten, die sich auf dem Friedhof im Ortsteil Blankenstein befinden, an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Todesfalls ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Das verliehene Nutzungsrecht beinhaltet die jeweilige Urnennische und eine von der Friedhofsverwaltung ausgegebene Natursteinkammerverschlussplatte.

Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne bestimmt.

Je Nische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Eine Beisetzung in einer Grabstätte der Urnenwand kann erfolgen, wenn die Nutzungszeit die Ruhefrist umfasst.

(2) In Urnenwänden dürfen Urnen nur in geschlossenen Nischen beigesetzt werden.

Es ist nicht zulässig:

a)

Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen,

b)

Nägel, Schrauben, Platten usw. an der Urnenwand anzubringen,

c)

Bildwerke aufzustellen,

d)

Kränze, Blumenschmuck sowie Grablichter an der Urnenwand zu befestigen.

Blumenschmuck darf nur an der dafür besonders vorgesehenen Stelle aufgestellt bzw. niedergelegt werden. Die Gemeinde behält sich vor, Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser abgeräumt und entsorgt.

(3) Ist das Nutzungsrecht an einer Nische erloschen, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen lassen. Die entfernte Urne wird an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.

(4) Ist innerhalb des Nutzungsrechtes die Ruhezeit einer Urne überschritten und soll eine neue Beisetzung an Stelle dieser erfolgen, beauftragt der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Urnennische einen Bestatter die Urne mit der abgelaufenen Ruhezeit an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf allen Friedhöfen gelten allgemeine Gestaltungsvorschriften.

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Die Die Größe der Grabstätten beträgt:

Urnenreihengrabstätten

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

Urnenwahlgrabstätte

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

Erdreihengrab

Länge: 1,80 m

Breite: 0,80 m

Erdwahlgrab

Länge: 1,80 m

Breite: 0,80 m

Familienwahlgrabstätte

Länge: 1,80 m

Breite: 1,60 m

Urnengemeinschaftsanlage

Länge: 0,50m

Breite: 0,50 m

Urnenwand

Tiefe: 0,73 m

Breite: 2,30 m Höhe: 0,52 m

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,12 m;

ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und

ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb die geforderte Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag nach § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung gewährleistet wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21

Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere die Größe des Grabsteins und der Einfassung ersichtlich sein. Ebenso muss die Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form, Anordnung der Inschrift und Angaben zur Fundamentierung ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(4) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird die Aufforderung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 25

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19 und 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat den Bescheid über den Erwerb der Grabstätte vorzulegen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Grabstätten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Bestattung hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der

Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen ist das Aufstellen von Bänken.

§ 27

Allgemeine Gestaltungsvorschriften bei der Herrichtung

Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt oder beseitigt werden.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 29

Benutzung der Friedhofskappele und Leichenhalle

(1) Die Friedhofskapellen in Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein und Neundorf bzw. die Leichenhallen auf den Friedhöfen in Pottiga, Schlegel und Seibis dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle bzw. in der Leichenhalle am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

Die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

4.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

5.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

6.

Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

7.

illegal Abfall entsorgt (§ 6 Abs. 6).

d)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

e)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),

f)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),

g)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),

h)

Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),

i)

Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 8),

j)

Grabstätten entgegen den Vorschriften des § 26 gestaltet oder bepflanzt,

k)

Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

l)

die Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle entgegen § 29 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Friedhofssatzungen außer Kraft:

Friedhofssatzung der Gemeinde Birkenhügel vom 20. April 2009,

Friedhofssatzung der Gemeinde Blankenberg vom 21. September 2001 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 20. Januar 2004 und 2. Änderungssatzung vom 9. November 2010

Friedhofssatzung der Gemeinde Blankenstein vom 27. November 2015,

Friedhofssatzung der Gemeinde Neundorf vom 24. April 2006 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 18. Juni 2010,

Friedhofssatzung der Gemeinde Pottiga vom 20. Januar 2012,

Friedhofssatzung der Gemeinde Schlegel vom 6. Juli 2018.

Rosenthal am Rennsteig, 6. November 2023

Gemeinde Rosenthal am Rennsteig

Neumüller

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.