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Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Satzungen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie der §§ 1, 2, 11, und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rensnteig in der Sitzung vom 14. September 2023 (Beschluss-Nr. 461 - 51/23) die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattugen:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der berechtigte Antragsteller

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beauftragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. Bei Verwaltungsgebühren im Sinne dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Gebührenrückerstattung

Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts werden keine Gebühren rückerstattet.

II. Gebühren

§ 6

Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle

Für die Benutzung einer Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle werden Gebühren in Höhe von 190,00 € erhoben.

§ 7

Gebühren für Grabnutzungsrechte

(1) Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer:

-

Erdreihengrab (20 Jahre) für 1 Sarg

418,00 €

-

Erwahlgrab (20 Jahre) einfach

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

836,00 €

-

Familienwahlgrabstätte (20 Jahre),

(2 Särge und bis zu 4 Urnen)

1.672,00 €

-

Urnenreihengrab (20 Jahre) für 1 Urne

210,00 €

-

Urnenwahlgrab (20 Jahre) einfach

(bis zu 3 Urnen)

420,00 €

-

Urnenwand (20 Jahre) maximal 2 Urnen

1.080,00 €.

(2) Wird im Rahmen einer neuen Bestattung die Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrung der Ruhefrist bei Erdwahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten erforderlich, entsteht eine anteilige Grabnutzungsgebühr. Die Berechnung erfolgt anteilig der entsprechend geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabnutzungsgebühr).

(3) Ohne neue Belegung einer Erdwahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte kann zum Erhalt der Grabfläche eine Verlängerung des Nutzungsrechtes um jeweils fünf Jahre erfolgen. Die Berechnung erfolgt anteilig der entsprechend geltenden Gebühren (5 Jahre x 1/20 Grabnutzungsgebühr).

§ 8

Gebühren für die Urnengemeinschaftsanlage

Für die Nutzung einer Urnengemeinschaftsanlage werden je Urne (20 Jahre) 260,00 € berechnet.

§ 9

Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung/

Veränderung eines Grabmales

Für die Genehmigung für die Errichtung bzw. Veränderung eines Grabmales ist folgende Gebühr zu entrichten:

-

Erdreihengrabstätte

14,00 €

-

Erdwahlgrabstätte

14,00 €

-

Familienwahlgrabstätte

14,00 €

-

Urnenreihengrabstätte

14,00 €

-

Urnenwahlgrabstätte

14,00 €

-

Urnenwand

14,00 €

§ 10

Gebühren für die Unterhaltung des Friedhofs

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die regelmäßige Nutzung aller Einrichtungen auf dem Friedhof, die Bewirtschaftung der öffentlichen Wege und Grünflächen, die Kontrolle der Standsicherheit der Grabmale, sonstige Instanhaltungstätigkeiten des Friedhofpersonals sowie die Kosten für die Wasserentnahme beträgt

60,00 €

pro Jahr und Grabstätte.

Bei Familienwahlgrabstätten beträgt

die Friedhofsunterhaltungsgebühr

120,00 €

pro Jahr und Grabstätte.

Für die Urnengemeinschaftsanlagen und die Urnenwand auf dem Friedhof im Ortsteil Blankenstein sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren in den Gebühren für die Grabnutzungsrechte (§ 7) entsprechend der Nutzungsdauer enthalten.

§ 11

Gebühren für Grabräumung Umbettungen

Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger sind die Grabstätten von den Nutzungsberechtigten zu räumen.

Erfolgt dies nicht, beauftragt die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 50 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) die Grabräumung.

§ 12

Verwaltungsgebühren

Für die nachstehenden Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Ausstellen einer Bescheinigung über Erwerb, Erneuerung, Verlängerung oder Übertragung eines Grabnutzungsrechtes bzw. die Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen

56,00 €

b)

Bearbeitung eines Antrages

zur Grabstellenaufgabe

28,00 €

c)

Bearbeitung einer Urnenanforderung

28,00 €

d)

Bearbeitung eines Antages für

gewerbliche Arbeiten

28,00 €

(für eine einmalige Tätigkeit)

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Friedhofssatzungen außer Kraft:

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birkenhügel vom 27. April 2010

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Birkenhügel vom 27. April 2010

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Blankenberg vom 16. Januar 1998 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 9. Juni 1998

Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Blankenstein vom 18. August 2016,

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Neundorf verwalteten Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung) vom 9. März 1993 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 23. Oktober 1995,

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Pottiga vom 4. Juni 1998 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 12. März 2001 und 2. Änderungssatzung vom 23. Januar 2013

Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schlegel vom 6. Juli 2018.

Rosenthal am Rennsteig, 6. November 2023

Gemeinde Rosenthal am Rennsteig

Neumüller

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.