Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) hat der Gemeinderat/Stadtrat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in der Sitzung am 28. August 2025 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2
Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtung im Ortsteil Blankenberg ist an Werktagen montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtung im Ortsteil Blankenstein ist an Werktagen montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtung im Ortsteil Neundorf ist an Werktagen montags bis donnerstags von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 06:30 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Eine Änderung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger erfolgen. Haben die Eltern für diesen Zeitrahmen keinen Betreuungsbedarf angemeldet, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung nach Anhörung des Elternbeirates andere Öffnungszeiten festlegen und durch Aushang in der Kindertageseinrichtung spätestens sechs Wochen vor Eintritt der Änderung bekannt machen. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) geändert werden.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung.
(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig spätestens drei Monate vor der gewünschten Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Änderung der Betreuungszeit ist nur zum vollen Monat möglich. Der geänderte Betreuungsumfang wird in einem neuen Bescheid festgestellt.
(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit sind, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.
(5) Nach Anhörung des Elternbeirates können für die Kindertageseinrichtungen Schließzeiten an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres, an Brückentagen (Tag vor oder nach einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt), zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals bis zu zwei Tage oder in gesetzlich festgelegten Schulferien in Thüringen bis zu zwei Wochen festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden durch die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu Beginn des Kalenderjahres durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.
§ 5
Anmeldung/Aufnahme
(1) Die Anmeldung soll in der Regel mindestens sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| 1. | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| 3. | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig beantragen.
(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt. Die Eltern sin auch dann zur Zahlung der Kindergartengebühr verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 S. 6 IfSG tatsächlich nicht im Kindergarten betreut werden kann.
(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde oder Stadt hat oder aus der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in eine andere Gemeinde oder Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt innerhalb Thüringens und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig betreut werden, soll dies der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ebenfalls in der Regel mindestens sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitgeteilt werden. Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn der Platz für die Betreuung eines Kindes der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig benötigt wird.
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel vier Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Eltern von Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, haben der Leitung der Kindertageseinrichtung die erforderlichen Nachweise nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats, nach dem ihnen dies möglich war, vorzulegen.
(6) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(7) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (bis 08:00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(8) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten sowie die Hausordnung einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage der Nachweise nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Elternbeirat
Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, können sich Mitarbeiter der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig nicht in den Vorsitz des Elternbeirates einer Kindertageseinrichtung wählen lassen.
§ 9
Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10
Elternbeiträge (Benutzungsgebühren) und Verpflegungsgebühren
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine Benutzungsgebühr (Elternbeitrag) sowie eine Verpflegungsgebühr für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Kosten für das Mittagessen werden direkt zwischen Caterer und Eltern abgerechnet.
Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrach des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet. Die Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Verpflegungsgebühr (außer Mittagessen) erfolgt durch Bescheid.
§ 11
Abmeldung
Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig mitzuteilen; geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der
Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| 1. | die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, |
| 2. | die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln |
| 3. | der Elternbeitrag oder die Verpflegungsgebühr trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist |
| 4. | die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder |
| 5. | es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet. |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge sind weiterhin zu entrichten.
§ 13
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen (ggf. und Verpflegungsgebühren) sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, nach dieser Satzung sowie der Elternbeitragssatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
Dies sind:
| a) | Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Staatsangehörigkeit, Nationalität, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten, SEPA-Lastschrift), |
| b) | Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag und die Verpflegungsgebühr |
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt hiermit die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft Saale-Rennsteig vom 1. Januar 2014 außer Kraft.