Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 5des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig vom 1. Januar 2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in der Sitzung am 28. August 2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld und
der Gebührenschuld für die Inanspruchnahme
von Verpflegungsangeboten
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten nach § 6 beginnt mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 6, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen und sonstigen Schließzeiten (insbesondere Fortbildungstage) geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.
(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder Kuraufenthalt die Kindertageseinrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat oder ein Mehrfaches davon nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage des Nachweises der Erkrankung / des Kuraufenthaltes erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
(4) Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(5) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
Wird ein Kind nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig eingeschult, ergibt sich hieraus kein Erstattungsanspruch bezüglich bereits gezahlter Elternbeiträge für das vorvorletzte vor regelhaftem Schuleintritt.
§ 7
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Alternative 1:
| Täglicher Betreuungs- umfang | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie | |||
|
| ein Kind | zwei Kinder | drei Kinder | vier Kinder und jedes weitere Kind |
| halbtags bis 5 h täglich | 150,00 | 130,00 | 110,00 | 90,00 |
| ganztags mehr als 5 h täglich | 200,00 | 180,00 | 160,00 | 140,00 |
(3) Wird der vereinbarte Betreuungsumfang überschritten, kann die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
§ 8
Festlegung des Elternbeitrages, Auskunftspflichten
(1) Die Gemeindeverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht nach Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt. Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind der Gemeindeverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Der Elternbeitrag wird für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebühren-satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Verwaltungsgemeinschaft Saale-Rennsteig vom 19. März 2014 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 30. Juni 2016 und deren 2. Änderungssatzung vom 26. Juni 2018 sowie die 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig vom 18. August 2020 außer Kraft.