I. Ziel der Förderung
II. Allgemeines
III. Antragsberechtigung
IV. Antragsverfahren
V. Förderung
VI. Inkrafttreten
I. Ziel der Förderung
Die erfreuliche Vielfalt unseres örtlichen Vereinslebens aber auch der Arbeit loser Initiativen von Bürgern, sowohl auf kultureller, als auch auf sportlicher und sozialer Ebene soll in unserer Gemeinde erhalten und gefördert werden.
II. Allgemeines
1) Ein intaktes Gemeinschaftsleben in unserer Gemeinde ist ohne die Arbeit von Vereinen und engagierten Bürgern nicht denkbar. Sie sind wesentliche Bestandteile der örtlichen Gemeinschaft und erfüllen zahlreiche gesellschaftliche Aufgaben. Ein lebendiges Vereinsleben fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl und erweitert das Angebot für Sport, Kultur und Freizeit.
2) Um auf die Dauer möglichst ein reges Gemeinschaftsleben in der erforderlichen Vielfalt zu gewährleisten, ist die Bereitschaft der Gemeinde notwendig, die Vereine und Initiativen zu unterstützen. Dies kann nicht allein durch finanzielle Zuwendungen geschehen, vielmehr kommt es auch darauf an, durch sonstige Initiativen das kulturelle und sportliche Angebot für die Bürgerschaft zu erweitern. Aus diesem Grunde ist eine enge Partnerschaft zwischen Gemeinde und Vereinen wichtig.
3) Der Jugendarbeit der Vereine wird besondere Bedeutung beigemessen.
4) Die nachstehenden Richtlinien stellen den Rahmen für eine Förderung der örtlichen Vereine durch die Gemeinde dar. Sie sollen eine objektive und möglichst gerechte Verteilung der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen. Die Höhe der jährlich bereitgestellten Mittel richtet sich nach der jeweiligen finanziellen Situation der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf regelmäßige Förderung in bestimmter Höhe besteht deshalb nicht.
5) Die Förderung soll vorrangig im Rahmen einer Projektförderung erfolgen.
6) Vereine und Initiativen sind pro Jahr nur einmal förderfähig.
III. Antragsberechtigung
1) Grundsätzlich förderungsfähig sind alle Vereine und Organisationen, wenn sie dem kulturellen, sportlichen oder gesundheitlichem Wohle der Bevölkerung dienen und sich gemäß ihrer Vereinssatzung ausschließlich zu diesem gemeinnützigen Zweck (nicht im Sinne der Abgabenordnung) gebildet haben und dementsprechend ihre Vereinsarbeit ausrichten. Weiterhin sind Initiativen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde förderfähig. Eine Initiative im Sinne dieser Richtlinie umfasst mindestens drei Bürger der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig.
2) Darüber hinaus sind zur Förderung eines Vereines im Rahmen dieser Richtlinien folgende
Voraussetzungen erforderlich:
| a) | Vereine und Organisationen müssen ihren Sitz in Rosenthal am Rennsteig haben oder aber eine Ortsgruppe mit Sitz in Rosenthal am Rennsteig eines übergeordneten Vereins sein. |
| b) | Die Haupttätigkeit des Vereines oder der Initiative muss sich auf das Gebiet der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig erstrecken. |
| c) | Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder sozialer Art im Gebiet der Gemeinde. Alternativ die kostenlose Mitwirkung bei der Programmgestaltung einer Veranstaltung der Gemeinde. |
3) Nicht antragsberechtigt sind:
| a) | politische Parteien im Sinne von Art. 21 GG, sowie andere Vereinigungen, die Kandidaten zu Kommunal- oder sonstigen Wahlen aufgestellt haben oder aufstellen |
| b) | Religionsgemeinschaften (ausgenommen deren Chöre) |
| c) | wirtschaftliche Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) |
| d) | Vereine und Organisationen, deren tatsächliche Aufgabe und Zweck nicht sportliche, kulturelle und gesundheitliche Belange zum Ziel haben, |
| e) | örtliche und überörtliche Vereinszusammenschlüsse (Vereinsringe, Startgemeinschaften usw.), |
| f) | Vereine und Organisationen, für die eine spezielle Förderung durch die Gemeinde vorgesehen ist. |
Zuschüsse dürfen nur für den durch Beschluss anerkannten Zweck verwendet werden. Vereinen und Organisationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, denen jedoch Zuschüsse gewährt werden sollen, werden in Anlehnung an diese Richtlinie Zuschüsse gewährt, sofern die zu bewilligenden Zuschüsse den Zielvorstellungen dieser Richtlinien nichtwidersprechen. Über einen solchen Zuschuss entscheidet der nach der Geschäftsordnung zuständige Ausschuss.
IV. Antragsverfahren:
Zuschussanträge sind von den Vereinen und Initiativen schriftlich bis spätestens 30. November jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr bei der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig einzureichen. Unvollständige Anträge gelten erst nach Vervollständigung als gestellt.
Bei Nichtausschöpfung der Mittel ist eine weitere Antragsstellung bis zum 30.Juni des Jahres möglich. Hierüber erfolgt eine Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
Die Zuschussanträge müssen enthalten bzw. umfassen:
| a) | Grund der Antragsstellung |
| b) | Höhe der Aufwendungen |
| c) | drei Angebote bei Lieferleistungen ab 250 € |
| d) | Angaben über Mitgliederzahlen |
| e) | Bankverbindung des Vereins |
| f) | Finanzierungsplan mit Einzelangaben der übrigen Zuschussbeträge bei Baumaßnahmen |
Bei wahrheitswidrigen Angaben wird der Verein oder die Initiative für das nächste Jahr von der Gewährung gemeindlicher Zuschüsse ausgeschlossen. Die aufgrund dessen gewährten Zuschüsse sind zurückzuzahlen.
Anträge, die einen Aufwand von 500,00 EUR nicht überschreiten, werden vom Bürgermeister genehmigt. Alle anderen Anträge werden durch den Ausschuss für Soziales, Kultur und Tourismus des Gemeinderates der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig genehmigt.
V. Förderung
Es kann eine Förderung für die nachstehenden Tatbestände beantragt werden. 3 a) und b) werden nach dem Windhundprinzip ohne Beantragung vergeben.
1) Anschaffungen
für kulturtreibende Vereine, die Anschaffung von Vereinszwecken dienenden Gegenständen und Materialien (z.B. vereinseigene Noten, Notenständern, Musikinstrumenten) im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung des Vereines. Ab einem nachgewiesenen Gesamtbeschaffungsaufwand in Höhe von 100,00 EUR beträgt die Förderung 75 % des Aufwands, höchstens jedoch 2.500,00 EUR.
2) Kleidung
Gefördert wird die Beschaffung von Kleidung, die zum einheitlichen/uniformen Auftritt bei Veranstaltungen des Vereins/Organisation getragen wird und mit dem Vereinslogo bedruckt ist. Ein Werbe/Sponsor Aufdruck führt zum Ausschluss dieser Förderung. Die Förderung wird je Verein/Organisation mit bis zu 75 % der Beschaffungskosten gefördert, höchstens jedoch 2.000,00 EUR in einem Zeitraum von 5 Jahren.
3) Anmietungen
Gefördert wird die Anmietung
| a) | der kommunalen Räumlichkeiten und Festzelte durch eine kostenlose Nutzung pro Jahr pro Verein. |
| b) | von im Gemeindeeigentum befindlichen Festmobiliar (Garnituren, Verkaufsbuden etc.) durch kostenlose Nutzung bei Festen. Aufgrund begrenzter Menge besteht keine Garantie der Nutzung. |
4) Arbeiten und Leistungen
von Vereinen und Initiativen, welche nachweislich der Allgemeinheit und somit dem gemeindlichen Wohle dienen (z.B. Ausbau von Wanderwegen, Aufstellen von Ruhebänken, Anbringen von Nistkästen).
Die Zuschüsse betragen 100 % des nachgewiesenen Aufwands an Materialien. Arbeitsleistungen durch Mitglieder der Vereine und Initiativen sind nicht zuschussfähig. Ein angemessener Eigenanteil durch Eigenleistung ist vorzusehen.
5) Freizeitmaßnahmen für Jugendliche bis 21 Jahre
Jugendgruppen und Jugendorganisationen in Rosenthal am Rennsteig werden zu Maßnahmen der Jugenderholung (Zeltlager, Freizeiten) Zuschüsse in Höhe von 5,00 EUR/Tag und jugendlichem Teilnehmer (ausgenommen Betreuer) unter folgenden Bedingungen gewährt:
Voraussetzung: Höchstalter 21 Jahre
Mindestteilnehmer 6 Jugendliche und 1 Betreuer
Mindestdauer 2 Tage (An- und Abreisetag gelten als 1 Tag)
Höchstdauer 14 Tage
Vorzulegende Nachweise: unterschriebene Teilnehmerliste (Unterschriften der Teilnehmer oder deren Erziehungsberechtigte/r)
Kurzbericht über die Maßnahme
Die Altersbeschränkung gilt nicht für Betreuer und Behinderte. Behinderte Teilnehmer werden mit 10,00 EUR/Tag bezuschusst, bei Mehraufwendungen entscheidet der Ausschuss für Soziales, Kultur und Tourismus bei Antragsstellung. Betreuer werden nicht gefördert, jedoch ist je behindertem Teilnehmer die Bezuschussung eines Betreuers möglich.
6) Förderung von Veranstaltungen
Die Mittel zur Veranstaltungsförderung werden auf Einzelantrag (im Vorfeld der Veranstaltung zu beantragen) zur Förderung bürgernaher Kultur- und Sportangebote bereitgestellt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass
| a) | die Veranstaltung in der Gemeinde öffentlich durchgeführt wird, |
| b) | die Sport- oder Kulturveranstaltung von besonderer Bedeutung für die Gemeinde ist, |
| c) | die Veranstaltung in das Veranstaltungsprogramm der Gemeinde aufgenommen werden kann und |
| d) | dass kein wirtschaftlicher Gewinn im Vordergrund steht. |
Zur Durchführung derartiger Veranstaltungen zahlt die Gemeinde neben der Förderung unter 5) dieser Richtlinien einen Zuschuss in der Höhe von bis zu 1.000,00 EUR/Veranstaltung für Einzelleistungen von Gewerbetreibenden unter Vorlage von Belegen.
7) Erste-Hilfe-Kurse
Bei Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen erhalten Vereine und Organisationen 50 % des nachgewiesenen Aufwands als Förderung, wenn
| a) | der vorgesehene Kurs mindestens vier Wochen vorher öffentlich bekanntgemacht wird |
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| und |
| b) | der Teilnehmerkreis nicht beschränkt ist. |
8) Automatisierte externe Defibrillatoren (AED)
Gefördert wird die Beschaffung von öffentlich zugänglichen AED’s mit 50 % des Aufwands höchstens jedoch 1.000,00 EUR.
9) Investitionen an Vereinsheimen oder anderen baulichen Anlagen über 1.000,00 EUR hinaus sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie.
10) Bei Gründungsfeierlichkeiten werden den Vereinen folgende Geldzuwendungen gewährt (maßgeblich ist hierbei das historische Gründungsdatum):
| a) | 25-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 50-jähriges Jubiläum 250,00 EUR |
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| 60-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 70-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 75-jähriges Jubiläum 375,00 EUR |
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| 80-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 90-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 100-jähriges Jubiläum 500,00 EUR |
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| 110-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 120-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 125-jähriges Jubiläum 500,00 EUR |
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| 130-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 140-jähriges Jubiläum 125,00 EUR |
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| 150-jähriges Jubiläum 500,00 EUR |
| b) | Die Geldzuwendung zur Gründungsfeierlichkeit ist nicht abhängig von einer öffentlichen Feierlichkeit zum Anlass des Gründungsjubiläums. |
| c) | Bei Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zu den Gründungsfeierlichkeiten, kann hierfür, auf Antrag, ein Zuschuss in gleicher Höhe der Jubiläumszuwendung gewährt werden. |
IV. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in Kraft.
Rosenthal am Rennsteig, den 09.11.2023
GEMEINDE ROSENTHAL AM RENNSTEIG
gez. Neumüller
Bürgermeister