Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11, und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rensnteig in der Sitzung vom 15. August 2024 (Beschluss-Nr. 28 - 28/24) die folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 6 und 10 der Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt geändert:
§ 6
Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Friedhofskapelle im Ortsteil Blankenstein werden Gebühren in Höhe von 190,00 € erhoben.
Die Benutzungsgebühren der Trauerhallen der Ortsteile Blankenberg, Birkenhügel und Neundorf betragen jeweis 150,00 €.
Die Benutzungsgebühren der Trauerhallen der Ortsteile Pottiga, Schlegel und Seibis betragen jeweils 100,00 €.
§ 10
Gebühren für die Unterhaltung des Friedhofs
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die regelmäßige Nutzung aller Einrichtungen auf dem Friedhof, die Bewirtschaftung der öffentlichen Wege und Grünflächen, die Kontrolle der Standsicherheit der Grabmale, sonstige Instandhaltungstätigkeiten des Friedhofpersonals sowie die
Kosten für die Wasserentnahme beträgt — 60,00 €
pro Jahr und Grabstätte.
Bei Familienwahlgrabstätten beträgt die
Friedhofsunterhaltungsgebühr — 120,00 €
pro Jahr und Grabstätte.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Rosenthal am Rennsteig, 21. Oktober 2024
Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
gez. Neumüller
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.