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Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungen

©GDI-Th

der Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans WA Neundorf „An der Kuppel“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig hat 27.06.2024 unter Beschluss-Nr. 15-15/24 die 1. Änderung des Bebauungsplans WA Neundorf „An der Kuppel“, bestehend aus den zeichnerischen Festsetzungen (Teil A.1 und A.2) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) gem. § 10 BauGB i.V.m. § 88 ThürBO als Satzung beschlossen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans WA Neundorf „An der Kuppel“ wurde vom Fachdienst Bauordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis unter dem Aktenzeichen AZ 00580-2024-22 am 02.09.2024 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplans WA Neundorf „An der Kuppel“ tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans WA Neundorf „An der Kuppel“ sowie seine Begründung werden ab sofort in der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig, Rennsteig 2, 07366 Rosenthal am Rennsteig während der Öffnungszeiten:

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch

09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 11:00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich wird die 1. Änderung des Bebauungsplans auf der Internetseite der Stadt Rosenthal am Rennsteig für jedermann zugänglich gemacht.

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans WA Neundorf „An der Kuppel“ ist dem folgenden Übersichtsplan und Lageplan zu entnehmen.

Rosenthal am Rennsteig, den 15.11.2024

gez. A. Neumüller, Bürgermeister