Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVBI. 2022, S. 414, 415) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in der Sitzung am 10. November 2022 (Beschluss-Nr. 399 - 83122) die folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig beschlossen:
Artikel I
§ 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig wird wie folgt geändert:
„§ 7 Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben folgende Angelegenheit zur selbstständigen Erledigung:
| • | Entscheidungen über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 15.000,00 € im Einzelfall, soweit dadurch die Ausgaben des Gesamthaushaltsvolumens nicht überschritten werden. | |
| • | Finanzielle Entscheidungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 € bei Vergabe von Leistungen und Lieferungen, soweit diese im Haushaltsplan eingeplant sind | |
| - | Führen von Rechtsstreitigkeiten | |
| - | Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von 500,00 € nicht überschreitet und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung ist." | |
Artikel II
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig vom 18. September 2019 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Rosenthal am Rennsteig, den 23. Januar 2023
Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Neumüller
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.