hier: Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname |
| 2. | Vornamen |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 des MRRG in Verbindung mit § 25 MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2013 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (Volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist ab 01.07.2011 möglich, da die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 13 des Wehrpflichtänderungsgesetzes 2011 zu diesem Termin in Kraft getreten sind.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig - Einwohnermeldeamt - in 07366 Rosenthal am Rennsteig OT Blankenstein zu erklären.
Rosenthal am Rennsteig, 08.03.2023
gez. i.A. Peter
Einwohnermeldeamt