Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 132 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch Artikel 3 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekabonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 394) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in seiner Sitzung am 7. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB und der nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2
Art der Erschließungsanlagen
Erschließungsanlagen sind:
(1) die zum Anbau bestimmten oder für die entsprechend den baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen erforderlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze;
(2) die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege)
(3) die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen;
(4) öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge aller Art sowie Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in Nummer 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
(5) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
§ 3
Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
| 1. | Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind, mit einer zulässigen Bebauung von | |
| a) | bis zu zwei Vollgeschosse bis zu einer Breite von 12 m |
| h) | über zwei Vollgeschosse bis zu vier Vollgeschosse bis zu einer Breite von 15 m |
| c) | über vier Vollgeschosse bis zu einer Breite von 18 m, |
| 2. | Straßen, Wege und öffentliche Plätze zur Erschließung von Grundstücken im Baugebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind, mit einer zulässigen Bebauung von | |
| a) | bis zu zwei Vollgeschossen bis zu einer Breite von 9 m |
| b) | über zwei Vollgeschosse bis zu vier Vollgeschosse bis zu einer Breite von 12 m |
| c) | über vier Vollgeschosse bis zu einer Breite von 15 m |
| 3. | Straßen und Wege im Kerngebiet, im Gewerbegebiet, im Industriegebiet sowie in Sondergebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bis zu einer Breite von 18 m, wenn die Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist; | |
| 4. | Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m | |
| 5. | Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 18 m; | |
| 6. | Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie zu Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören, bis zu einer Breite von 6 m und bei Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer Breite von 2 m; | |
| 7. | Parkflächen und Grünanlagen soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der Grundstücksflächen der durch sie erschlossenen Grundstücke. | |
(2) Der Umfang von Anlagen nach § 2 Ziffer 5 wird durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
(3) Die im Absatz I Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Moped-, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen und Grünanlagen.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 4 genannte Breite umfasst nicht eventuelle Grünanlagen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind die Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird.
(6) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.
(7) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von Abs.1 unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte Breite beitragsfähig.
(8) Endet eine Straße mit einem Wendehammer / Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers / Wendeplatzes um 50 v. H., mindestens aber um 8 m.
§ 4
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
| 1. | Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten für: | |
| a) | den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen; |
| b) | die Freilegung; |
| c) | die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen; |
| d) | die Herstellung der Rinnen sowie Randsteine; |
| e) | die Radfahrwege mit Schutzstreifen; |
| f) | die Bürgersteige; |
| g) | die Beleuchtungseinrichtungen; |
| h) | die Entwässerung der Erschließungsanlage; |
| i) | die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern; |
| j) | den Anschluss an andere Erschließungsanlagen; |
| k) | die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen; |
| l) | die erstmalige Herstellung von Parkflächen; |
| m) | die erstmalige Herstellung von Grünanlagen; |
| n) | die Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Schall- und Umwelteinwirkungen; im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. |
| 2. | Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch | |
| a) | den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; |
| b) | diejenigen Kosten, die für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihren anschließenden freien Strecken hergestellt werden. |
| 3. | Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungs-beitragspflichtigen Zuteilung i.S. des § 57 S. 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 S. 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Umlagekosten) | |
§ 5
Art der Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 6
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand
Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die. Gemeinde 10 v. H.
§ 7
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 6) auf die durch die einzelnen Erschließungsanlagen, durch bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefassten Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach den Verhältnis verteilt, indem die Grundstücksflächen zueinander stehen.
(2) Als Grundstücksfläche gilt
| 1. | im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; | ||
| 2. | soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, | ||
| a) | die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, | |
| b) | die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans, | |
| c) | die im Bereich einer Satzung nach § 34 IV BauGB liegen und die über die Grenzen einer solchen Satzung hinaus reichen, die Fläche im Satzungsbereich, | |
| d) | bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 IV BauGB besteht, | |
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| aa) | wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, |
|
| bb) | wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50,0 m von der Erschließungsanlage, von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden werden, die anrechenbare Grundstücksfläche beginnend an der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 35 m zu der Erschließungsanlage verläuft. |
|
|
| Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. |
(3) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (utnlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Nutzungsflächen verteilt. Die Nutzungsfläche eines Grundstückes ergibt sich durch die Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor. Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke berücksichtigt.
(4) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
| 1. | bei eingeschossiger Bebaubarkeit | 1,0 |
| 1. | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,3 |
| 2. | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,5 |
| 3. | bei viergeschossiger Bebaubarkeit | 1,6 |
| 4. | bei fünf- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit | 1,7 |
Die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche wird nach der Maßgabe der folgenden Absätze vervielfacht.
(5) Bei beplanten Gebieten wird das Nutzungsmaß wie folgt ermittelt:
| a) | Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Baunutzungsverordnung. |
| b) | Ist eine größere Zahl als die nach a) bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschoßzahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nachmalige Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächst folgende volle Zahl aufgerundet. |
| c) | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor 0,5 vervielfacht. |
| Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschoßzahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschosse i. S. d. § 20 Abs. 1 BauNVO in. § 92 Abs. 2 ThürBO auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. |
| d) | Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,2 angewandt. |
(6) Bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen im Sinne des Absatzes 5 bestehen, wird das Nutzungsmaß wie folgt ermittelt:
| a) | in unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den § 7 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist | |
| 1. | bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse, |
| 2. | bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, ist die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. 8, d. § 92 Abs. 2 ThürBO. |
| b) | bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoß i. S. d. § 92 Abs. 2 ThürBO ergibt sich die Geschoßzahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse. | |
| c) | bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoß zugrunde geregt; | |
| d) | bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt; | |
| e) | bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt. | |
§ 8
Artzuschlag
(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung in einem Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet Regen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren
um je 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.
(2) Dies gilt entsprechend für die überwiegend industriell, gewerblich oder in ähnlicher Weise (z. B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulbauten) genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten.
§ 9
Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
Grundstücke, die durch mehr als eine Erschließungsanlage der gleichen Art erschlossen werden, sind im Verhältnis zu jeder dieser Erschließungsanlagen nur mit zwei Dritteln ihrer Bemessungsgröße zu berücksichtigen. Dies gilt nicht,
| 1. | wenn ein Beitrag zur erstmaligen Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage weder erhoben wurde noch erhoben wird, |
| 2. | bei den in § 8 Abs. 1 genannten Grundstücken, |
| 3. | soweit mehrfach erschlossene Grundstücke bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in der Erschließungseinheit nur einmal zu berücksichtigen sind. |
§ 10
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
| a) | den Erwerb der Erschließungsflächen, |
| b) | die Freilegung der Erschließungsflächen, |
| c) | die Herstellung der Straßen und Wege ohne Moped-, Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, |
| d) | die Herstellung der Gehwege oder eines von ihnen, |
| e) | die Herstellung der Mopedwege oder eines von ihnen, |
| f) | die Herstellung der Radwege mit Schutzstreifen oder eines von ihnen, |
| g) | die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen, |
| h) | die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen, |
| i) | die Herstellung der Parkflächen, |
| j) | die Herstellung der Grünanlagen, |
gesondert oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
§ 11
Merkmale der endgültigen Herstellung
von Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn
| a) | sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße angeschlossen sind, |
| b) | die Gemeinde entweder Eigentümerin der Flächen, oder Verfügungsbefugte im Sinne von Artikel 233, § 10 EGBGB ist oder aber eine Dienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB zugunsten der Gemeinde eingetragen ist, |
| c) | die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind. |
(2) Dabei sind hergestellt,
| a) | die Fahrbahn, wenn sie einen Unterbau und eine Decke aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem Material neuzeitlicher Bauweise aufweist; |
| b) | die Bürgersteige, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben, wobei bei einfachen Wohnwegen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige oder deren Befestigung verzichtet werden kann; |
| c) | die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben; |
| d) | die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die zur Aufnahme des Wassers erforderlichen Leitungen sowie die Anschlüsse an bereits bestehende Entwässerungseinrichtungen gebaut sind; |
| e) | die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist. |
(3) Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist und
| a) | die Parkflächen die in Ziffer 2 lit. a), c) und d) aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen, |
| b) | die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind. |
(4) Die Merkmale der endgültigen Herstellung für die erstmalige Herstellung von verkehrsberuhigten Wohnstraßen werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
(5) Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von Absatz 1 bis 3 festgelegt werden.
§ 12
Entstehung der Beitragspflicht und Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB).
(2) Bei der Abrechnung von bestimmten Abschnitten einer Erschließungsanlage entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Abschnittsmaßnahme und der Anordnung der Abschnittsbildung.
(3) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 13
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen gemäß § 2 Ziffer 5 werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 14
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist.
(2) Die Vorausleistung soll die voraussichtliche Höhe des Erschließungsbeitrages nicht übersteigen. Sie lässt das Recht der Gemeinde auf Erhebung des Erschließungsbeitrages nach seiner Entstehung unberührt. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
Die Vorausleistung wird durch einen Vorausleistungsbescheid erhoben.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Zur Feststellung des Ablösebetrages ist der für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe des § 7 auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 16
Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Übrigen die §§ 2 bis 4 und 15 (mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b. cc 2. und 3. Spiegelstrich) bis 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (§ 1 Abs. 3 ThürKAG).
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinde Neuendorf vom 1. Juni 1999, der Gemeinde Pottiga vom 11. November 1996 und der Gemeinde Blankenberg vom 22. Oktober 2002 außer Kraft.
Rosenthal am Rennsteig, den 23. Januar 2025
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.