Behördengänge sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Neuausstellung von Dokumenten
Werte Bürgerinnen und Bürger,
aus gegeben Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Neuausstellung von Dokumenten (Reisepass, Bundespersonalausweis, Kinderreisepass) nur noch mit Vorlage von Geburts- bzw. Eheurkunde erfolgt.
gez. i.A. Peter
Einwohnermeldeamt
Bei Zuzug vorzulegende Unterlagen bezogen auf die anzumeldenden Personen
| • | alle vorhandenen Dokumente |
|
| (Kinderausweis, Personalausweis, Reisepass) |
| • | Geburtsurkunde |
| • | Eheurkunde |
| • | Scheidungsurteil |
| • | Vaterschaftsanerkennung |
| • | Sorgerechtserklärung |
| • | Zustimmungserklärung des nicht mitzuziehenden Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht |
| • | Wohnungsgeberbestätigung/-bescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) |
gez. i.A. Peter
Einwohnermeldeamt
Zur Anpassung an die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hat der Deutsche Bundestag am 27. Juni 2019 das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/579 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 20. September 2019 zugestimmt.
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 41/2019, am 25.11.2019, verkündet.
Auf Basis dieses Gesetzes dürfen künftig keine Veröffentlichungen von Jubiläen im Amtsblatt mehr stattfinden. Diese Regelung wird ab sofort umgesetzt.
Laut § 1 ThürPAuswG unterliegen Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, der Ausweispflicht.
Das heißt, dass jeder Deutsche ab dem 16. Lebensjahr in Besitz eines gültigen Dokumentes (Bundespersonalausweis oder Reisepass) sein muss.
Durch das Meldeamt wird darauf hingewiesen, dass die Dokumente nur eine begrenzte Gültigkeit von maximal 10 Jahren besitzen (abhängig vom Alter bei der Beantragung).
Wer es unterlässt, für sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er der Ausweispflicht unterliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Bei der Erst- bzw. Neubeantragung sind die Geburts- oder Eheurkunde und das alte Dokument vorzulegen.
Die Gebühren für das neue Dokument werden bei der Antragstellung fällig.
Auskünfte dazu erteilt das Meldeamt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig unter der Rufnummer 036642/296014 zu den Sprechzeiten.
| Mo. | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Die. | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mi. | geschlossen |
| Do. | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Fr. | 08:00 Uhr - 11:00 Uhr |
gez. i.A. Peter
Einwohnermeldeamt