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Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
Ausgabe 5/2024
Nichtamtlicher Teil
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Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen

Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Danach hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.

1. Was ist eine öffentliche Veranstaltung?

Öffentliche Veranstaltungen dienen der Unterhaltung, Belustigung oder Zerstreuung der Besucher. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn jedermann Zutritt haben kann, sei es auch unter gewissen Bedingungen (z.B. durch Entrichtung eines Eintrittsgeldes).

Anzeigepflichtig sind alle öffentlichen Veranstaltungen:

Tanzveranstaltungen, Kirmesfeiern, Rock-, Pop- und sonstige Musikveranstaltungen, Diskotheken, Straßen-, Turn-, oder Volksfeste; Modenschauen, Tombolas, Märkte, Theater- und Filmvorführungen usw.

2. Wer ist Veranstalter?

Veranstalter ist, wer sie veranstaltet, organisiert oder leitet. Bei Vereinsveranstaltungen ist als Veranstalter der Verein mit einem Ansprechpartner anzugeben.

3. Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

  • wenn die Anzeige zur Veranstaltung nicht fristgemäß erstattet wird
  • wenn es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt
  • wenn die Veranstaltung in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig; bei motorsportlichen Veranstaltungen der FD öffentliche Ordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis.