1.
Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig liegt in der Zeit vom Montag, dem 12.08.2024 bis zum Freitag, dem 16.08.2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr - 11:00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig (Einwohnermeldeamt - nicht barrierefrei), Rennsteig 2, 07366 Rosenthal am Rennsteig zu jedermanns Einsicht aus.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 16.08.2024 (16. Tag vor der Wahl) bis 11:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig, Rennsteig 2, 07366 Rosenthal am Rennsteig Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11.08.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 33 - Saale-Orla-Kreis I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung bis zum 11.08.2024 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes bis zum 16.08.2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat. |
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| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist oder |
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| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024 (2. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig, Rennsteig 2, 07366 Rosenthal am Rennsteig mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (01.09.2024), 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (31.08.2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (01.09.2024), 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag (01.09.2024), 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (01.09.2024) bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Rosenthal am Rennsteig, den 08.07.2024
Gemeinde Rosenthal am Rennsteig
gez. Neumüller
Bürgermeister
der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig