Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig in seiner Sitzung am 31. Juli 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG).
(2) Die Feuerwehr gliedert sich in Ortsteilfeuerwehren, die nachfolgende Bezeichnungen führen:
| a) | „Freiwillige Feuerwehr Birkenhügel" |
| b) | „Freiwillige Feuerwehr Blankenberg" |
| e) | „Freiwillige Feuerwehr Blankenstein" |
| d) | „Freiwillige Feuerwehr Harra" |
| e) | „Freiwillige Feuerwehr Neundorf" |
| f) | „Freiwillige Feuerwehr Schlegel". |
Die Löschgruppe Pottiga ist der Ortsteilfeuerwehr Birkenhügel zugordnet.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig steht unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(4) Die Ortsteilfeuerwehren werden nach Weisung des Gemeindebrandmeisters durch den Wehrführer geleitet. Die zugehörige Löschgruppe einer Ortsteilfeuerwehr wird nach Weisung des zuständigen Wehrführers durch den Gruppenführer geleitet.
(5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 16).
§ 2
Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung. |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister und Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig weiterzuleiten.
§ 5
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Gemäß § 13 ThOrBKG ist die Teilnahme am Einsatzdienst jedoch erst ab Vollendung des 18.Lebensjahres zulässig. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit denn Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. Diese leiten die Erklärung unverzüglich an die Gemeindeverwaltung Rosenthal am Rennsteig weiter.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und des jeweiligen Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter und in den jeweiligen Ortsteilen den Wehrführer sowie dessen stellvertretenden Wehrführer.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
(6) Führungskräfte werden auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters vom Bürgermeister bestellt.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister und dem jeweiligen Wehrführer ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen und protokolliert. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gern. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister/Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | durch Tod. |
§ 10
Jugendabteilung
(1) In der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig bestehen Jugendfeuerwehren als Bestandteil der Ortsteilfeuerwehren, welche folgende Bezeichnungen führen:
| • | Jugendfeuerwehr Birkenhügel |
| • | Jugendfeuerwehr Harra |
| • | Jugendfeuerwehr Neundorf |
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr und der Wehrführer, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.
(4) Die Jugendfeuerwehrwarte werden durch die Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren, in deren Zuständigkeitsbereich sie liegen, dein Gemeindebrandmeister vorgeschlagen und durch den Bürgermeister berufen.
Die Jugendfeuerwehrwarte sind gegenüber dem Bürgermeister vortragsberechtigt und vertreten im Wehrführerausschuss die Interessen der Jugendabteilung.
Die Jugendfeuerwehrwarte sollen mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 50 Jahre sein. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein und sollen den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie eine fachliche und persönliche Eignung (Jugendleiterausbildung oder vergleichbare Qualifikation) haben.
§ 11
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ist der Gemeindebrandmeister.
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal an Rennsteig statt.
Ist in der Zeit, in der die Wahl des Gemeindebrandmeisters erfolgen müsste, die Durchführung einer gemeinsamen Hauptversammlung nicht möglich (wie etwa wegen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2), so erfolgt die Gemeindebrandmeisterwahl durch Briefwahl.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgV0 vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 18 ThürBKG Ausnahmen zulassen.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer, die Gruppenführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen.
(6) Der Gemeindebrandmeister wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Gemeindebrandmeister vertreten. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Versammlung der Ortsteilfeuerwehr, für die die Anforderungen einer Jahreshauptversammlung gelten, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVOvorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ernannt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Versammlung der Ortsteilfeuerwehr, für die die Anforderungen einer Jahreshauptversammlung gelten, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürKvOrgV0 vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Der stellvertretende Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig ernannt.
(9) Die Gruppenführer der Ortsteillöschgruppe führen die Löschgruppe nach Weisung des jeweiligen Wehrführers, dem die Löschgruppe untersteht. Die Gruppenführer werden als Führungskräfte auf die Dauer von fünf Jahren in einer Hauptversammlung von den Mitgliedern der Löschgruppe gewählt und vom Bürgermeister bestellt.
§ 12
Wehrführerausschuss
(1) Es ist ein Wehrführerausschuss zu bilden. Dieser besteht aus dem Gemeindebrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern, deren Stellvertretern, den Gruppenführern, die eine Ortsteillöschgruppe leiten, und den Jugendfeuerwehrwarten. Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandmeister als Vorsitzender beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses mindestens einmal im Quartal ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Zu allen Wehrführerausschusssitzungen ist auch der Bürgermeister einzuladen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Gemeindebrandmeister kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehren oder andere Personen als Berater zu Sitzungen einladen.
(4) Über Sitzungen ist auf Antrag eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren
(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet mindestens jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. Der Bürgermeister und der Gemeindebrandmeister sind ebenfalls in dieser Frist schriftlich zu informieren.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet mindestens jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 15
Wahlen
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzehrenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrfäkrer, die stellvertretenden Wehrführer und die Ortsteillöschgruppenführer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden.
(5) über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer sowie der Ortsteillöschgruppenführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 16
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 17
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Rosenthal am Rennsteig richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 S. 2 ThürWG ein, soweit dies im öffentlichen Interesse ist. Der Wasserwehrdienst umfasst die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Hochwasser oder andere Ereignisse.
(2) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 18
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser oder anderer Ereignisse die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst).
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der B evölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z.B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | bei Verschärfung der Gefahrenlage: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefähren durch Überschwemmungen, Unterspülungen u.ä., |
| g) | Sicherung von Schalstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die Torgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz der Wasserwehr stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte der Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel) |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 19
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Malnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen arn Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 20
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserweh-dienst regulär aufnehmen:
| a) | die Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung in der Allgemeinen Hilfe, |
| b) | die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| c) | die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 S. 3 ThürWG), |
| d) | die Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden. |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihrn beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang
mit dem Wasserwehrdienst
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 5. 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr oder eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten müsste sowie Personen, die andere, höherrangige Pflichten verletzen müssten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 5. 4 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.
§ 22
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in allen Geschlechtsformen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Rosenthal am Rennsteig über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 27. April 2020 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 5. März 2021 und 2. Änderungssatzung vom 26. März 2024 außer Kraft.
Rosenthal am Rennsteig, 1. September 2025
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.