Unter der Voraussetzung, dass die Hebesätze
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| Grundsteuer A | 320 v.H. |
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| Grundsteuer B | 405 v.H. |
entsprechend der Haushaltssatzung 2024 unverändert bestehen bleiben und vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 festgesetzt.
Diese Festsetzung betrifft alle Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Damit behalten die bisher vorliegenden Bescheide ihre Gültigkeit. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- wirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.
Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Steuern werden mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig.
Die Steuern sind zu den dort genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtverwaltung zu überweisen.
Bitte überweisen Sie die Beträge rechtzeitig auf eines der folgenden Konten oder erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung (siehe Vordruck):
| Kyffhäusersparkasse | IBAN: | DE67820550003300000075 |
| Nordthüringer Volksbank | IBAN: | DE68820940540003048888 |
Liegt der Stadtverwaltung bereits eine Einzugsermächtigung vor, werden die Beträge zu den bekannten Fälligkeiten abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen, Postfach 100 124, 06562 Bad Frankenhausen zu erheben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Allgemeines:
Die Grundsteuer entsteht zum 01.01. des Kalenderjahres. Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag zum Übergabetermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Bad Frankenhausen, 01.01.2024
Stadt Bad Frankenhausen
Der Bürgermeister