Unter der Voraussetzung, dass die Hebesätze
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| Grundsteuer A | 320 v.H. |
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| Grundsteuer B | 405 v.H. |
entsprechend der Haushaltssatzung 2026 unverändert bestehen bleiben und vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2026 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2025 festgesetzt.
Diese Festsetzung betrifft alle Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Damit behalten die bisher vorliegenden Bescheide ihre Gültigkeit. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.
Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Steuern werden mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig.
Die Steuern sind zu den dort genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtverwaltung zu überweisen.
Bitte überweisen Sie die Beträge rechtzeitig auf eines der folgenden Konten oder erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung (siehe Vordruck):
| Kyffhäusersparkasse | IBAN: DE67820550003300000075 |
| Nordthüringer Volksbank | IBAN: DE18820640380003048888 |
Liegt der Stadtverwaltung bereits eine Einzugsermächtigung vor, werden die Beträge zu den bekannten Fälligkeiten abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen Markt 1 zu erheben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Allgemeines:
Die Grundsteuer entsteht zum 01.01. des Kalenderjahres. Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag zum Übergabetermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Bad Frankenhausen, 01.01.2026
Stadt Bad Frankenhausen
Der Bürgermeister