Titel Logo
Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Thüringer Landtag am 01.09.2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Stadt Bad Frankenhausen liegt in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 16.08.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen, Markt 1, 06567 Bad Frankenhausen: Montag von 9.00 - 12.00 Uhr, Dienstag von 9.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Donnerstag von 09.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr im Einwohnermeldeamt (Zimmer 022) zu jedermanns Einsicht aus.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Bildschirm-/Datensichtgerät möglich. Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 16.08.2024 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen, Markt 1, 06567 Bad Frankenhausen, im Einwohnermeldeamt (Zimmer 022), Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 11 - Kyffhäuserkreis II - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.)

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

5.2.)

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung bis zum 11.08.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes bis zum 16.08.2024 versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich, oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden

Bad Frankenhausen, den 17. Juli 2024

Matthias Strejc

Bürgermeister