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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen



2. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Frankenhausen

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 01.08.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Frankenhausen vom 12.02.2020 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Frankenhausen vom 28.03.2023 wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personenberechtigten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 6 SGB VIII.

2.

In § 8 wird der Absatz 1 gestrichen. Die fortlaufende Nummerierung der weiteren Absätze wird entsprechend angepasst.

3.

In § 8 Absatz 2 Satz 1 (neu § 8 Absatz 1 Satz 1) werden nach den Worten „Summe der positiven Einkünfte“ die Worte „der in § 3 dieser Satzung genannten Personen“ eingefügt.

4.

In § 8 Absatz 2 Satz 2 (neu § 8 Absatz 1 Satz 2) werden die Worte „zwischen verschiedenen“ gestrichen und durch die Worte „aus anderen“ ersetzt.

5.

§ 8 Abs. 3 (neu § 8 Absatz 2) erhält folgende neue Fassung:

„(2) Zum Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die in § 3 dieser Satzung genannten Personen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe des Mindestbetrages (§ 2 Abs. 4 BEEG) sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten (§ 2a Abs. 4 BEEG) anrechnungsfrei. Gesetzlich zweckbestimmte Leistungen werden nicht als Einkommen berücksichtigt, sofern durch diese Leistungen Mehraufwendungen in besonderen Lebenssituationen gedeckt werden sollen (z.B. Pflegegeld).“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Frankenhausen, den 25.10.2023

gez. Strejc

Bürgermeister — - Siegel -

Hinweis:

Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen