Damit sind die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Das bedeutet, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.
Auf der Grundlage der durch das Finanzamt übermittelten neuen Daten wird den steuerpflichtigen Eigentümern von Grundstücken in der Stadt Bad Frankenhausen mit Bescheid der Stadtverwaltung zu Beginn des Jahres 2025 die neue Grundsteuer bekannt gegeben.
Bitte beachten Sie, dass zwischenzeitlich erfolgte Eigentumswechsel bei den Grundsteuerbescheiden eventuell noch nicht berücksichtigt sein könnten. Nach Bearbeitung beim Finanzamt (Umschreibung) und Vorlage aller Unterlagen bei der Stadtverwaltung wird die Übertragung der Steuerpflicht auf den neuen Eigentümer durch rückwirkenden Grundsteuerbescheid vorgenommen.
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben. Aber ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Stadt Bad Frankenhausen inhaltlich korrekt widerspiegelt.
Kann die Stadt dem Widerspruch nicht abhelfen, muss sie diesen zur kostenpflichtigen Bearbeitung an das Landratsamt Kyffhäuserkreis übergeben.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.
Entsprechend der aktuell gültigen Haushaltssatzung der Stadt Bad Frankenhausen betragen die Hebesätze der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 235 v.H. und Grundsteuer B (Grundstücke) 405 v.H.
Die Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.
Wenn die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bereits erklärt wurde und Sie auch mit dem Veranlagungsjahr 2025 steuerpflichtig bleiben, gilt das SEPA-Lastschriftverfahren fort und bedarf keiner neuen Erklärung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die bisher bei eigenen Kreditinstituten eingerichteten Daueraufträge zu löschen bzw. an die neuen Beträge anzupassen.
Dies gilt auch für Überweisungen.
Bitte beachten Sie: Ab 1. Januar 2025 entfällt die Grundsteuer für Gebäude auf fremdem Grund und Boden (z.B. Garagen/Bungalows), da diese entsprechend der gesetzlichen Regelungen nun durch den Eigentümer des Grund und Bodens zu entrichten ist.
Für das laufende Jahr 2024 wird gebeten, alle bisherigen Einzahlungen zu prüfen und offene Reste umgehend auszugleichen.
Weiterhin geben wir bekannt, dass ab 01.01.2025 bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nur noch einmal gemahnt wird, bevor die Zwangsvollstreckung beginnt. Eine weitere Vollstreckungsankündigung als zweite Mahnung, wie bisher üblich, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird somit nicht mehr erfolgen. Es empfiehlt sich also, die Mahnung ernst zu nehmen und die Angelegenheit umgehend zu regeln.