Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1991 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 17.10.2024 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:
§ 1 - Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung der Stadt Bad Frankenhausen vom 22.02.2023 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: | |
| „(3) | Die Stadt Bad Frankenhausen führt folgendes Dienstsiegel: |
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| Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbkreis die Umschrift „Thüringen“, im unteren Halbkreis die Umschrift „Stadt Bad Frankenhausen“ und zeigt das Stadtwappen.“ |
| 2. | In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: | |
| „Wer zum Schriftführer von Ortsteilratssitzungen bestellt wurde, erhält, sofern er nicht Bediensteter der Stadt Bad Frankenhausen ist, eine Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro. Ortsteilratsmitglieder, die zum Schriftführer bestellt werden, erhalten diese Entschädigung zusätzlich zu dem ihnen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 zu gewährenden Sitzungsgeld.“ | |
| 3. | In § 13 Abs. 7 Nr. 1 wird die Zahl „475,00“ durch die Zahl „520,00“ ersetzt. | |
| 4. | In § 13 Abs. 7 Nr. 2 wird die Zahl „325,00“ durch die Zahl „385,00“ ersetzt. | |
| 5. | In § 13 Abs. 7 Nr. 3 wird die Zahl „325,00“ durch die Zahl „390,00“ ersetzt. | |
| 6. | In § 13 Abs. 7 Nr. 3 wird die Zahl „310,00“ durch die Zahl „375,00“ ersetzt | |
| 7. | In § 13 Abs. 7 Nr. 5 wird die Zahl „265,00“ durch die Zahl „320,00“ ersetzt. | |
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend hiervon treten die Änderungen in § 13 Abs. 7 Nr. 1 - 5 zum 01.01.2025 in Kraft.
Bad Frankenhausen, den 25.11.2024
Strejc — - Siegel -
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen