Auf der Grundlage der §§ 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 1, 2, und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 17.10.2024 folgende Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:
§ 1 - Änderung der Satzung
Die Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Frankenhausen vom 09.02.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 04.12.2019 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: | |
| „(4) | Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet von Bad Frankenhausen mit Ausnahme der Ortsteile Esperstedt, Ichstedt, Ringleben, Seehausen und Udersleben.“ |
| 2. | In § 2 Abs. 1 werden die Worte „in der Stadt Bad Frankenhausen und deren Ortsteilen“ gestrichen und durch die Worte „im Erhebungsgebiet“ ersetzt. | |
| 3. | Nach dem § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt: | |
„§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags
| (1) | Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages. |
| (2) | Der Kurbeitrag wird am letzten Aufenthaltstag fällig. |
| (3) | Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 10) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Bad Frankenhausen abzuführen.“ |
| Die fortlaufende Nummerierung der weiteren Paragrafen wird entsprechend angepasst. | |
| 4. | § 4 (alt § 3) erhält folgende Fassung: | |
„§ 4
Höhe des Kurbeitrags
| (1) | Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Der Tag der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet. | |
| (2) | Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Aufenthaltstag: | |
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| • | ab Vollendung des 6. Lebensjahres — 2,00 € |
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| • | ab Vollendung des 16. Lebensjahres — 3,00 €“ |
| 5. | In § 8 Abs. 1 Satz 2 (alt § 7 Abs. 1 Satz 2) werden nach den Worten „hat die Meldescheine mit An- und Abmeldung“ die Worte „und den zur Ermittlung und Festsetzung des Kurbeitrags erforderlichen Daten“ eingefügt. | ||
| 6. | In § 8 Abs. 1 Satz 3 (alt § 7 Abs. 1 Satz 3) wird das Wort „Meldescheinsystem“ durch das Wort „Meldesystem“ ersetzt. | ||
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Bad Frankenhausen, den 25.11.2024
Strejc — - Siegel -
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen