Neben den Pflichtaufgaben nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), in der jeweils gültigen Fassung, kann die städtische Feuerwehr auch sogenannte freiwillige Leistungen übernehmen.
Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Diese freiwilligen Leistungen sind insbesondere:
| • | Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., sofern der Alarmierung kein Notfall oder Unglücksfall im Sinne des ThürBKG zu Grunde lag, |
| • | Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern, |
| • | Entfernen von Schnee und gefährlichen Eiszapfen, |
| • | Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und Entfernen von gefährlichen Ästen, |
| • | Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist, |
| • | Tierrettung, |
Für freiwillige Leistungen gilt das ThürBKG und die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen nicht.
Für die Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen findet ausschließlich die Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen und das dieser Entgeltordnung beigefügte Entgeltverzeichnis, welches Bestandteil dieser Entgeltordnung ist, Anwendung.