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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme

Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung

für die Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen

Auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 24.11.2022 folgende Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

(1) Bestimmte Einrichtungen im Sinne dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltordnung sind

1.

Einrichtungen, die in erster Linie der Stadt Bad Frankenhausen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen,

2.

öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 14 ThürKO,

soweit sie Eigentum der Stadt Bad Frankenhausen sind.

(2) Zu den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gehören

1.

der Ratssaal des Rathauses,

2.

der Sitzungsraum des Rathauses,

3.

der Versammlungsraum im Erdgeschoss des Bürgerhauses Seehausen,

4.

der Versammlungsraum im 1. Obergeschoss des Bürgerhauses Seehausen,

5.

der Festsaal des Regionalmuseums,

6.

der Saal des Bürgerhauses Esperstedt,

7.

der Clubraum des Bürgerhauses Esperstedt,

8.

der Saal des Bürgerhauses „Zum Storchennest“ Ringleben,

9.

die ehemalige Gaststätte im Bürgerhaus „Zum Storchennest“ Ringleben,

10.

der Versammlungsraum in der 1. Etage des Bürgerhauses „Zum Storchennest“ Ringleben.

§ 2

Benutzungsanspruch

(1) Die Stadt Bad Frankenhausen stellt Einrichtungen nach § 1 Nr.1 im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes und des sich hieraus für sie ergebenden freien Gestaltungsspielraumes der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Erlaubnis zur Benutzung der Einrichtungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen (§ 4 Abs. 1 Satz 2) im Rahmen der bestehenden Vorschriften, insbesondere im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Eine Nutzung der Einrichtungen für Veranstaltungen, die vermuten lassen, dass verfassungswidrige Ziele verfolgt werden, ist untersagt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtung nach § 1 Nr.1 besteht grundsätzlich nicht.

(2) Der Anspruch zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 1 Nr. 2) ergibt sich aus § 14 ThürKO.

§ 3

Benutzungszweck

(1) Der Ratssaal des Rathauses (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), der Sitzungsraum des Rathauses (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), der Festsaal des Regionalmuseums (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) und der Saal des Bürgerhauses „Zum Storchennest“ Ringleben (§ 1 Abs. 2 Nr. 8) werden lediglich für öffentliche Veranstaltungen verwandt, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Nicht vermietet/verpachtet wird der Ratssaal für familiäre Zwecke mit Ausnahme von Eheschließungen durch das Standesamt.

(2) Für die Versammlungsräume des Bürgerhauses Seehausen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4), den Saal des Bürgerhauses Esperstedt (§ 1 Abs. 2 Nr. 6), den Clubraum des Bürgerhauses Esperstedt (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) sowie für die ehemalige Gaststätte im Bürgerhaus „Zum Storchennest“ Ringleben (§ 1 Abs. 2 Nr. 9) und den Versammlungsraum in der 1. Etage des Bürgerhauses „Zum Storchennest“ Ringleben (§ 1 Abs. 2 Nr. 10) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass hier auch nicht-öffentliche familiäre Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen.

§ 4

Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltordnung erfolgt privatrechtlich, in den Fällen des § 1 Abs. 2 durch vorherigen Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages. Vertragsschließende Parteien sind der Veranstalter (Nutzer) einerseits und die Stadt Bad Frankenhausen, vertreten durch den Bürgermeister, andererseits. Der Bürgermeister ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt für Eheschließungen im Ratssaal sinngemäß mit der Maßgabe, dass kein schriftlicher Vertrag abzuschließen ist.

(3) Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung der Veranstaltungsstätten auf andere Personen oder Vereinigungen, ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Frankenhausen, vertreten durch den Bürgermeister, zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Überlassung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erfolgt gegen die Entrichtung eines Nutzungsentgelts (§ 6). Wird die vertraglich vereinbarte Nutzungszeit überschritten, ist das Nutzungsentgelt unter Beachtung des § 6 Abs. 1 Satz 1 nachzuentrichten.

(5) Entgeltschuldner nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist der jeweilige Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(6) Das Entgelt ist entsprechend der Zahlungsvereinbarungen im Nutzungsvertrag fällig.

§ 5

Hausrecht

Das Hausrecht über die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 nehmen der Bürgermeister oder die von ihm mit der Wahrnehmung des Hausrechtes beauftragten Personen wahr. Sofern keine der in Satz 1 genannten Personen anwesend ist, übernimmt der Veranstalter das Hausrecht. Bei Eheschließungen im Ratssaal nimmt die Standesbeamtin das Hausrecht im Ratssaal wahr.

§ 6

Nutzungsentgelt

(1) Die Inanspruchnahme des Ratssaales zum Zweck von Eheschließungen ist gegen Entrichtung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 80,00 € pro Eheschließung möglich. Im Übrigen werden folgende Nutzungsentgelte berechnet:

1.

Für Veranstaltungen im Ratssaal (mit Ausnahme von Satz 1) je angefangene 6 Stunden der Benutzung = 250,00 €, sofern ein Hausmeister benötigt wird, eine zusätzliche Personalkostenpauschale i. H. v. 60,00 € pro angefangene 6 Stunden,

2.

für das Sitzungszimmer des Rathauses je angefangene 6 Stunden der Benutzung = 150,00 €, sofern ein Hausmeister benötigt wird, eine zusätzliche Personalkostenpauschale i. H. v. 60,00 € pro angefangene 6 Stunden,

3.

für den Versammlungsraum im Erdgeschoss (Halbparterre) des Bürgerhauses Seehausen je Veranstaltung = 120,00 € pauschal,

4.

für den Versammlungsraum im 1. Obergeschoss des Bürgerhauses Seehausen je Veranstaltung = 120,00 € pauschal,

5.

für den Festsaal des Regionalmuseums je angefangene 6 Stunden der Benutzung = 200,00 €, sofern ein Hausmeister benötigt wird, eine zusätzliche Personalkostenpauschale i. H. v. 60,00 € pro angefangene 6 Stunden,

6.

für den Saal des Bürgerhauses Esperstedt je Veranstaltung = 120,00 € pauschal,

7.

für den Clubraum des Bürgerhauses Esperstedt je Veranstaltung = 80,00 € pauschal,

8.

für den Saal des Bürgerhauses „Zum Storchennest“ Ringleben = 120,00 € pauschal,

9.

für die ehemalige Gaststätte im Bürgerhaus „Zum Storchennest“ Ringleben je Veranstaltung = 80,00 €,

10.

für den Versammlungsraum in der 1. Etage des Bürgerhauses „Zum Storchennest“ Ringleben je Veranstaltung = 70,00 €.

Für die Inanspruchnahme von Geschirr und anschließenden Reinigungsleistungen bei Sektempfängen im Rahmen von Eheschließungen werden bei bis zu 50 teilnehmenden Personen 15,00 €, bei mehr als 50 teilnehmenden Personen 30,00 € fällig, bei Büfetts, Kanapees oder anderer Verpflegung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen 30,00 €.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Benutzungsdauer nach Absatz 1 im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe und endet mit der Schlüsselrückgabe und der Feststellung der vertragsgemäßen Rückgabe des Veranstaltungsraumes und der ausgehändigten Schlüssel durch den hiermit beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen.

(3) Mit dem Nutzungsentgelt abgegolten ist der aus der Benutzung der Veranstaltungsräume üblicherweise entstehende Aufwand einschließlich der Heizung in den Monaten Oktober bis April. Im Übrigen ist § 9 (Reinigung) zu beachten.

(4) Öffentliche Toiletten sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2. Für die Benutzung wird ein grundsätzlich ein Entgelt von 0,50 € pro Person erhoben. Die Benutzung der öffentlichen Toilette des Rathauses während der Öffnungszeiten des Rathauses ist frei.

§ 7

Befreiung vom Nutzungsentgelt

Für Veranstaltungen, die von Vereinen in den Bürgerhäusern (§ 1 Abs. 2 Nummern 3, 4 sowie 6 bis 10) durchgeführt werden, wird kein Nutzungsentgelt erhoben. In dem zu schließenden schriftlichen Vertrag wird der Betrag „0,00 €“ eingesetzt.

§ 8

Pflichten des Nutzers

(1) Die städtischen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1) und das städtische Inventar sind pfleglich zu behandeln.

(2) Der Nutzer hat Weisungen der Bediensteten der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen (§ 4 Abs. 1) zu befolgen.

(3) Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind vom Nutzer zu unterlassen. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass Besucher der Einrichtung Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unterlassen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung nachbarschaftsrechtlicher Vorschriften; Lärmbelästigungen der Nachbarn sind unverzüglich zu unterlassen.

(4) Park- oder Haltverbote auf städtischen Flächen sind vom Nutzer wie von Besuchern der Einrichtung einzuhalten.

(5) In allen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist das Rauchen gesetzlich verboten.

(6) Die Verwendung elektrischer Anlagen in den Veranstaltungsräumen ist nur nach vertraglicher Vereinbarung (§ 4 Abs.1) zulässig. Dies gilt auch für vom Nutzer selbst mitgebrachte elektrische Anlagen.

§ 9

Reinigung

Die Nutzungsgegenstände (Einrichtungen) sind der Stadt Bad Frankenhausen vom Nutzer in besenreinem Zustand zurückzugeben. Die Kosten der Reinigung trägt der Nutzer.

§ 10

Haftung für Schäden

(1) Für Beschädigungen oder Zerstörungen an Einrichtungen sowie Beschädigungen oder Zerstörungen des Inventars haftet gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen der Nutzer. Insbesondere ist der Nutzer dafür verantwortlich, dass beide Rathauszugänge (Nord- und Südseite) und die Zugänge zu den überlassenen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 2 verschlossen werden, d.h. zugeschlossen werden durch Drehung des Schlüssels. Vor dem Verschließen des Haupteinganges des Rathauses hat der Nutzer sich zu vergewissern, dass der mit einem Bodenriegel und einem Riegel in der Fassung des Oberlichtes ausgestattete Türflügel sowohl am Boden als auch in der Oberlichthalterung fest verriegelt ist. Der Südzugang zum Rathaus besitzt einen elektrischen Türöffner und Türschließer. Dieser Zugang muss nach Ende der Veranstaltung vom Nutzer ebenfalls zugeschlossen werden.

(2) Die Stadt Bad Frankenhausen übernimmt für die Aufbewahrung der Garderoben keine Haftung.

§ 11

Außerordentliche Kündigung

Die Stadt Bad Frankenhausen kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (d.h. sofort) das Nutzungsverhältnis für die Benutzung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 kündigen, wenn der Nutzer oder seine Besucher die Einrichtung in erheblichem Maße vertragswidrig benutzen oder der Nutzer die Einrichtung einem Dritten unbefugt überlässt. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer die Einrichtung oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (§ 8 Abs.1) erheblich gefährdet.

§ 12

Gebühren nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Der Abschluss eines Nutzungsvertrages für eine Einrichtung i. S. d. § 1 Abs. 2 entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anfallenden Gebühren zu entrichten. Bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere bei der Aufführung von Musik, hat der Mieter oder Pächter die GEMA-Gebühr abzuführen.

§ 13

Datenverarbeitung

Die Stadtverwaltung Bad Frankenhausen ist im Rahmen dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltordnung berechtigt, vom Nutzer die im Nutzungsvertrag enthaltenen Daten, insbesondere seinen Namen und Vornamen sowie seine Anschrift zu speichern. Die erhobenen Daten werden von der datenverarbeitenden Stelle der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen nur gespeichert

1.

zur Festsetzung und Verbuchung des Nutzungsentgelts oder

2.

zur Betreibung etwaiger Zahlungsrückstände oder Schadenersatzansprüche (siehe § 11) im Rahmen des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens.

Die Löschung der Daten erfolgt spätestens nach zwei Jahren, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Mietzins oder Pachtzins bzw. etwaige Schadenersatzansprüche beglichen oder beigetrieben worden sind.

§ 14

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle privatrechtlichen Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Sondershausen.

§ 15

Sprachform

Die in dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beinhalten alle vorkommenden Geschlechtsausprägungen (männlich, weiblich, divers).

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeine Benutzungs- und Entgeltordnung vom 01.09.2011 in der Fassung 1. Änderungsordnung vom 20.03.2013 außer Kraft.

Bad Frankenhausen, den 24.01.2023

gez. Strejc

Bürgermeister — - Siegel -