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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2 Satzung über den Kostenersatz und die Gebuehrenerhebung fuer Hi.docx

Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 22 Abs. 5 und 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 24.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

(1) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren und anderen Gefahren - Allgemeine Hilfe - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dieser Satzung unentgeltlich.

(2) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die in Absatz 1 dieser Satzung aufgeführten Pflichtleistungen der Feuerwehr, soweit diese nicht unentgeltlich sind, sowie die Gebührenpflicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG.

(3) Für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 ThürBKG und § 4 Abs. 1 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht (freiwillige Leistungen), werden privatrechtliche Entgelte aufgrund einer gesonderten Entgeltordnung erhoben.

§ 2

Entgeltliche Leistungen

(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.

(2) Gebührenpflicht besteht für die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Brand-sicherheitswache.

(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Bad Frankenhausen zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.

§ 3

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Die Höhe des Kostenersatzes und der Gebühren für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 und 2 entstehenden Personal- und Sachkosten ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Die Anlage "Verzeichnis der Kosten- und Gebührensätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen" ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen der Feuerwache bzw. des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht von der Feuerwache bzw. dem Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung üblicher Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zur Feuerwache bzw. zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Fahrzeuge und Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2.

(4) Die Höhe des Kostenersatzes sowie der Gebühren für die Brandsicherheitswache richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage "Verzeichnis der Kosten- und Gebührensätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen". Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.

(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage "Verzeichnis der Kosten- und Gebührensätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen“ erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Fahrzeuge und Geräte sowie sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.

Zusätzlich sind zu zahlen:

a)

die bei einem Einsatz veranlassten und entstandenen Selbstkosten der Stadt Bad Frankenhausen für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, sowie die fachgerechte Verbrauchsmaterialentsorgung, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;

b)

die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.

§ 4

Schuldner

(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehen und Fälligkeit der Kosten-/Gebührenschuld

(1) Die Kostenschuld für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG sowie die Gebührenschuld für eine Maßnahme nach § 22 ThürBKG (Brandsicherheitswache) entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen vom 22.02.2002 außer Kraft.

Bad Frankenhausen, den 24.01.2023

gez. Strejc

Bürgermeister — - Siegel -

Hinweis:

Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen vom ……

Verzeichnis der Kosten- und Gebührensätze für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen

1. Personalkosten

Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten- und Gebührensätze pro Einsatzkraft berechnet:

Kostenersatz

Gebühr

pro Minute

pro Minute

1.1.

Einsatzdienst

0,12 €

1.2.

Brandsicherheitswache

0,12 €

2. Sachkosten

Für den Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr werden folgende Kosten- und Gebührensätze pro Fahrzeug berechnet:

Kostenersatz

Gebühr

pro Minute

pro Minute

2.1.

Gerätewagen

0,33 €

0,33 €

2.2.

Drehleiter

1,18 €

1,18 €

2.3.

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug

0,17 €

0,17 €

z.B. TLF 1, HLF 10, HLF 20

2.4.

Löschfahrzeuge

0,67 €

0,67 €

z.B. LF 8, LF 10, LF 16/12

2.5.

Mannschaftstransportwagen

0,29 €

0,29 €

2.6.

Kleinfahrzeuge

0,30 €

0,30 €

z.B. ELW

Der Kostenersatz und die Gebühren für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen verstehen sich inklusive der Beladung der Fahrzeuge zuzüglich Personalkosten nach Ziffer 1 der Anlage.