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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen

Entgeltordnung

für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen

§ 1

Grundsatz

(1) Die Stadt Bad Frankenhausen betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie Pflichtaufgaben nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr sonstige freiwillige Leistungen erbringen, soweit die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Erbringung freiwilliger Leistungen besteht nicht.

§ 2

Entgelte für freiwillige Leistungen

(1) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der freiwilligen Leistung der Feuerwehr. Als entgeltpflichtige Zeit gilt die volle Zeit der Inanspruchnahme des im notwendigen Umfang eingesetzten Personals, der im notwendigen Umfang eingesetzten Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr, wobei die Zeit vom Verlassen der Feuerwache bzw. des Gerätehauses bis zur Rückkehr dorthin gerechnet wird.

(3) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der dieser Entgeltordnung beigefügten Anlage (Entgeltverzeichnis), die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. Die im Entgeltverzeichnis ausgewiesenen Entgeltsätze verstehen sich als Nettobeträge, d. h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Fall der Umsatzsteuerpflicht zusätzlich geschuldet.

(4) Die Ausführung einer freiwilligen Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.

§ 3

Entgeltpflichtige/r

Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine freiwillige Leistung der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen beauftragen.

§ 4

Entstehen der Entgeltschuld und Fälligkeit

(1) Die Entgeltschuld entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert.

(2) Das Entgelt wird zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Frankenhausen, den 24.01.2023

gez. Strejc

Bürgermeister — - Siegel -

Anlage zur Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Frankenhausen vom ……

Entgeltverzeichnis für freiwillige Leistungen

1. Personaleinsatz

Für den Einsatz von Personal werden folgende Entgeltsätze pro Einsatzkraft berechnet:

 — 0,86 € pro Minute

2. Entgelte für den Einsatz von Fahrzeugen

Für den Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr werden folgende Entgeltsätze pro Fahrzeug berechnet:

Entgelt

pro Minute

2.1.

Gerätewagen

1,67 €

2.2.

Drehleiter

7,03 €

2.3.

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug

1,76 €

z.B. TLF 1, HLF 10, HLF 20

2.4.

Löschfahrzeuge

4,29 €

z.B.

LF 8, LF 10, LF 16/12

2.5.

Mannschaftstransportwagen

1,68 €

2.6.

Kleinfahrzeuge

1,12 €

z.B. ELW

Die Entgelte für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen verstehen sich inklusive der Beladung der Fahrzeuge zuzüglich Personalkosten nach Ziffer 1 der Anlage.

3. Material-, Fremd- und Folgekosten

Die bei einem Einsatz veranlassten und entstandenen Material-, Fremd- und Folgekosten wie beispielsweise (Aufzählung nicht abschließend)

Klein- und Verbrauchsmaterial (z.B. Schrauben, Nägel, Holzmaterial, Bindemittel, Insektenmittel)

die fachgerechte Verbrauchsmaterialentsorgung

werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 v. H. berechnet.

Zusätzlich sind zu zahlen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den freiwilligen Leistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.