Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283), erlässt die Stadt Bad Frankenhausen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) | die öffentlichen Toilettenanlagen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete bzw. gepflegte Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Verschönerung des Stadtbildes dienen. Hierzu gehören insbesondere:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze, Jugendfreizeitflächen (Bolzplätze, Ballspielflächen, Skateanlagen, Spielwiesen oder ähnliche Flächen) und sonstige Freizeitflächen (z. B. Mehrgenerationenplätze und Trimm-Dich-Pfade); |
| c) | Gewässer und deren Ufer. |
§ 3
Allgemeine Verhaltenspflichten
Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
| 1. | aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), |
| 2. | das Lagern in Personengruppen, soweit dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert werden, |
| 3. | Störungen, wie z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten sowie die Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern, |
| 4. | die Verrichtung der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen, |
| 5. | das Nächtigen auf Bänken und Stühlen, sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen. |
§ 4
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, Hinweisschilder, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren, |
| b) | auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen, |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z.B. verunreinigte, insbesondere ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton, sowie ähnliche Materialien zu. |
| d) | öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Obst- und Lebensmittelreste, Zeitungen, Illustrierte, Plastikflaschen, Zigarettenkippen, Kaugummis usw. zu verunreinigen. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als ordnungspflichtige Person verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
§ 5
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallenden Abfällen, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung (Wertstoffe) auf oder neben die zu ihrer Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen.
(3) Sperrmüll ist, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind, gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel oder Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Für Gegenstände, die im Rahmen der Sperrmüllbeseitigung zum Abholen bereitgestellt sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
§ 6
Wildes Zelten / Unerlaubtes Camping
Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt ist. Das Aufstellen von Wohnmobilen oder Wohnwagen auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zu Wohnzwecken ist außerhalb der dafür freigegebenen Flächen verboten.
§ 7
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 8
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten oder befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung Bad Frankenhausen dafür freigegeben worden sind.
§ 9
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben dadurch unberührt.
§ 10
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 11
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für Straßenbezeichnung, Hinweisschilder für Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 12
Hausnummerierung
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt Bad Frankenhausen zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Stadtverwaltung Bad Frankenhausen kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 13
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Durch Kot von Haus- und Nutztieren dürfen öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(3) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/ -reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
§ 14
Hunde
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass Personen, andere Tiere oder Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen belästigt werden.
(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Die Halterin oder der Halter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des eingefriedeten Besitztums aufhält.
(3) Wer einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen und zu beaufsichtigen.
(4) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen (§§ 30 und 34 Baugesetzbuch) dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Die Leine muss reißfest und darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann.
(5) In Fußgängerzonen und sonstigen Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, insbesondere bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten und Sportveranstaltungen, Umzügen und auf Märkten ist die Leine nach den Umständen des Einzelfalles kurz zu halten.
(6) Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Wasserbecken baden zu lassen.
(7) Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
(8) Für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Hunde gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
§ 15
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
§ 16
Unbefugte Werbung
(1) Plakate (auch sonstige Anschläge und Darstellungen, z.B. durch Bildwerfer) dürfen in der Öffentlichkeit nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich durch die Stadt Bad Frankenhausen zugelassen ist.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet:
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren und Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 17
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
| - | 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) |
| - | 19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe); |
für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetzes.
(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist ohne die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 nicht erlaubt.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist es gestattet, kleine Feuer in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von 1,20 Meter auf Privatgrundstücken abzubrennen. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts verwendet werden. Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist verboten.
(3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 21 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(4) Jedes nach § 21 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(5) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
(6) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 19
Grillfeuer
In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht berührt, ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
§ 20
Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie die Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden.
§ 21
Ausnahmen
(1) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Bad Frankenhausen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Der Antrag ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich bei der Stadtverwaltung Bad Frankenhausen unter Angabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit und des Verantwortlichen (Name und Anschrift) einzureichen.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
| 1. | § 3 Ziffer 1 aggressiv bettelt; | |
| 2. | § 3 Ziffer 2 durch das Lagern in Personengruppen Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert; | |
| 3. | § 3 Ziffer 3 Passanten z. B. durch Grölen, Anpöbeln stört oder Andere durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern gefährdet; | |
| 4. | § 3 Ziffer 4 seine Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen verrichtet; | |
| 5. | § 3 Ziffer 5 auf Bänken und Stühlen nächtigt oder diese umstellt. | |
| 6. | § 4 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; | |
| 7. | § 4 Absatz 1 Buchstabe b) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 8. | § 4 Absatz 1 Buchstabe c) Abwasser, Baustoffe oder ähnliche Materialien in die Gosse einleitet, einbringt oder zuleitet; | |
| 9. | § 4 Absatz 1 Buchstabe d) öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen verunreinigt; | |
| 10. | § 5 Absatz 1 Abfallbehältnisse zweckwidrig benutzt; | |
| 11. | § 5 Absatz 2 Satz 1 Abfallbehälter sowie Sammelbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut; | |
| 12. | § 5 Absatz 2 Satz 2 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zu ihrer Aufnahme bestimmten Behälter stellt; | |
| 13. | § 5 Abs. 3 Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; | |
| 14. | § 6 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet oder Wohnmobile oder Wohnwagen außerhalb der dafür freigegebenen Flächen zu Wohnzwecken nutzt; | |
| 15. | § 7 Wasser das nicht ungehindert abfließen kann oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; | |
| 16. | § 8 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; | |
| 17. | § 9 Straßen oder öffentliche Anlagen ohne Berechtigung mit Leitungen, Antennen oder ähnlichen Gegenständen überspannt; | |
| 18. | § 10 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; | |
| 19. | § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; | |
| 20. | § 12 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Nummer versieht; | |
| 21. | § 13 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird; | |
| 22. | § 13 Absatz 2 Verunreinigungen von Haus- und Nutztieren nicht sofort beseitigt; | |
| 23. | § 13 Absatz 3 fremde und herrenlose streunende Katzen füttert; | |
| 24. | § 14 Absatz 1 Hunde so hält oder führt, dass Personen, andere Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden; | |
| 25. | § 14 Absatz 2 den Hund nicht in sicherem Gewahrsam hält; | |
| 26. | § 14 Absatz 3 als Hundeführer körperlich und geistig nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen; | |
| 27. | § 14 Absatz 4 Hunde nicht an einer reißfesten Leine führt; | |
| 28. | § 14 Absatz 5 Hunde nicht an einer kurzen Leine führt; | |
| 29. | § 14 Absatz 6 Hunde auf Kinderspielplätzen mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Wasserbecken baden lässt; | |
| 30. | § 14 Absatz 8 Verunreinigungen durch Hunde nicht sofort beseitigt; | |
| 31. | § 15 verwilderte Tauben füttert; | |
| 32. | § 16 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt oder anbringen lässt; | |
| 33. | § 16 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; | |
| 34. | § 17 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; | |
| 35. | § 17 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; | |
| 36. | § 18 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt oder unterhält; | |
| 37. | § 18 Absatz 4 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht; | |
| 38. | § 18 Absatz 5 offene Feuer anlegt, die | |
|
| a. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
|
| b. | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder |
|
| c. | von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; |
| 39. | § 19 in öffentlichen Anlagen grillt; | |
| 40. | § 20 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Bad Frankenhausen (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG)
§ 23
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2035.
§ 24
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bad Frankenhausen, den 27.01.2026
Strejc
Bürgermeister — - Siegel -