hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 BauGB
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Frankenhausen hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 24.11.2022 den Abwägungs- und Feststellungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar mit Schreiben vom 20.12.2022, Posteingang am 22.12.2022 zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß Bescheid mit Schreiben vom 15.02.2023, Az: 5090-340-4621/2345-3-17043/2023, wurden seitens des Thüringer Landesverwaltungsamtes Weimar bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Frankenhausen keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Damit wird der o.a. Bauleitplan wirksam.
Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Ort: | Stadtverwaltung Bad Frankenhausen, Markt 1, 06567 Bad Frankenhausen, Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 107 |
| Sprechzeiten: | |
| Montag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | - geschlossen - |
| Donnerstag | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Frankenhausen schriftlich gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO).
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Frankenhausen, 01.03.2023
gez. Strejc
Bürgermeister
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes