Titel Logo
Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

3. Satzung z. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen (Straßenreinigungssatzung)

3. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 24.11.2022 folgende Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Frankenhausen vom 20.03.2018 in der Fassung der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.12.2021 wird wie folgt geändert:

In dem gemäß 8 der Satzung als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis der Straßen, deren Fahrbahn in die öffentliche Straßenreinigung einbezogen wird, werden die Worte „Grabenstraße mit Ausnahme folgender Hausnummern: 30 - 34“ sowie „Kupperstraße mit Ausnahme folgender Hausnummern: 1 - 20, 20a und 21, 44 - 63“ gestrichen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Frankenhausen, den 24.01.2023

gez. Strejc

Bürgermeister — - Siegel -

Hinweis:

Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen