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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Schlussfeststellung im Flurbereinigungsverfahren Wallhausen (A 38)

Landkreis Mansfeld - Südharz

(Verfahrensnummer SGH 071)

1.) Schlussfeststellung

In dem Flurbereinigungsverfahren Wallhausen (A 38), Landkreis Mansfeld - Südharz, mit der Verf.-Nr. SGH 071, wird hiermit nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen.

Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan erfolgt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens.

2.) Begründung der Schlussfeststellung:

Alle Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes sind ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen zwischen Beteiligten, Teilnehmergemeinschaft und Flurbereinigungsbehörde sind unanfechtbar erledigt.

Das durch die Teilnehmergemeinschaft ausgebaute Wegenetz einschließlich der naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen ist durch den Flurbereinigungsplan an die kommunalen Gebietskörperschaften übergeben worden.

Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ist somit zulässig und begründet.

3.) Hinweis:

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

4.) Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die Obere Flurbereinigungsbehörde zu.

Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstr. 17-19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle/Saale als Obere Flurbereinigungsbehörde, gewahrt.

Im Auftrag

Bernd Weber — Dienstsiegel